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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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Die Rechnungskontrolle. 361

selbständige Verwaltung der unteren Wirtschaftskörper sowohl derStände, wie des Heeres noch bestehen lassen mußte. Da es keinefeste Prüfungsbehörde gab und das ganze im Entstehen begriffeneWerk noch keinen Raum dazu hatte, so wurden in der bisher üb-lichen Weise Kommissare ad hoc ernannt, welche die abgeschlossenenRechnungen zu prüfen und einen Bericht darüber aufzusetzen hatten,um alsdann ihren kommissarischen Charakter wieder zu verlieren.

Für die Abnahme der Regimentsrechnungen wurden nebensachkundigen Zivilpersonen" meist der Generalauditeur und einhöherer Offizier vom Kurfürsten verordnet *; doch trat das General-kommissariat bald völlig an deren Stelle. Diese Rechnungenhandelten neben den Ausrüstungs- und Munitionsbezügen vor allemvon der Verrechnung der Naturalverpflegung mit der in Geld an-gesetzten Besoldung, und je fester die Organisation der Ver-waltung wurde, um so strenger wurde bei der Kontrolle zwischenden berechtigten Ansprüchen und Forderungen der Truppe unddes Landes geschieden 2 .

Auch die Rechnungen der Kriegskommissare wurden in demGeneralkommissariat abgenommen; zwar wurden auch dazu jedesmalbesondere Kommissare verordnet, doch waren es seit 1680 stetsdie gleichen Beamten der Zentralbehörde: Cangießer, Bock undzuweilen noch der Generalempfänger selbst 8 . Nur wenn höhereBeamte Gelder des Kriegsetats zu verwalten hatten, wie etwa der

1 Kurf. an Kapitänleutnant Caspar von Hohndorf und GeneralauditeurHeinrich Lindener, Colin, 4. Jan. 1655; an Generalkommissar von Wallenroth,Königsberg, 9. Okt. 1657; an die Geheimen Räte, 8. Okt. 1658; Bittschrift desOristoph von der Oelsnitz, Juni 1659 usw. R. 7, 95 u. 98. R. 24, E. 8, fasc. 2;Prot. u. Relationen V, 418.

2 Einige Beispiele siehe Archiv des Gr. Gen.-Stabs VII, 7. Das Schemaeiner Einquartierungsrechnung war folgendes:

Ort der Ein-quartierung:

Regiment:

mit genauer Spezifikationder Detachements u. Posten

Wird von seiner Kurfürst-lichen Durchlaucht ersetztund den Regimentern wie-der abgezogen.

Summa:

Wird den Regimenternnicht abgezogen, sondernhier im Lande erstattet.

Summa:

Vgl. auch die Notata zur Marschinstruktion vom 18. Okt. 1698. Mylius,"Corp. Const. Marsch. III, 1, No. 72.

8 Vgl. besonders die Rechnungsalmahmc beim Aachener KontributionskontorR. 24, II 2, fasc. 2.