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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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343
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Ausgaben für die Provinzen, das Reich und das Ausland. 341

freilich Friedrich III. damals noch nicht, seinem Vater auf denkräftig vorgezeichneten Bahnen der äußeren und inneren Politikzu folgen: wie unter ihm wurden auch jetzt die französischenEmigranten zur Zahlung der Hausmieten und anderer Zuschüssezu ihren gewerblichen Unternehmungen aus der Generalkriegskasseunterstützt und auch die heimischen Gewerbe durch Vorschüsseund Erlaß der Kontribution befördert. Die großangelegten Kolonial-und Handelsunternehmungen seines Vaters in Afrika und nachOstindien wurden auch unter ihm durch Mittel aus der Steuer-verwaltung zu erhalten versucht. Als die afrikanische Kompagnie1691 dem Bankerott nahe war, wurde für sie in Rotterdam eineAnleihe von 100000 Talern auf Leibrententitel aufgebracht, durchwelche der Generalkriegskasse jährlich 14000 Taler Ausgabenerwuchsen und außerdem wurde der erneuerten Kompagnie einjährlicher Zuschuß von 12000 Talern aus der Chargen- und Stempel-steuer zugebilligt. Wenn diese Unternehmungen dennoch ebensowenig gedeihen konnten, wie die junge Marine, so erregt es dochimmer Bewunderung zu sehen, welche Finanzkräfte die Kom-missariatsverwaltung schon damals entwickeln konnte und wie weitausschauend die Leiter ihre Verwendung dachten.

3. Ausgaben für die Provinzen, das Reich und das Ausland.

Bevor Grumbkow die Militär- und Steuerverwaltung derProvinzen im Generalkommissariat zentralisiert hatte, galt dieGeneralkriegskasse noch als eine rein fürstliche Angelegenheit unddie Mittel, mit denen sie die Regimenter unterhielt, gleichsam alsein privater Zuschuß des Kurfürsten. Auch als nach derVollendung der Zentralisation die Idee des Gesamtstaates sichimmer kräftiger verwirklichte, drang diese Tatsache nur langsamin das ständische Bewußtsein ein; Übertragungen von Lasten, dieinnerhalb eines der alten Territorien für überlastete Glieder des-selben üblich waren, kamen zwischen den Territorien selbst nochkaum zustande und die Hilfsleistungen wurden bezeichnenderweisenoch nicht aus der Generalkasse als solcher, als der einheitlichenKasse aller Provinzen genommen, sondern ineist nach ihrer Her-kunft bezeichnet, z. B. als aus den Subsidien oder aus Anleihenherrührend. Es waren sogenannteSublevationsgelder", welchehauptsächlich in zwei Fällen gezahlt wurden; einmal, wenn das