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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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266 II. Kap., 2. Abschn. Das Etatswesen.

Da diese von Berlin ausgehenden Provinzialetats die Einnahmennur summarisch ansetzten, in unserem Zeitraum aher, wie erwähnt,noch das Prinzip vorherrschte, einer bestimmten Ausgabe eine be-stimmte Einnahme entsprechen zu lassen, so lag den Provinzialver-waltungen ob, den einzelnen Ausgabeposten die spezifizierten Ein-nahmeposten parallel zu setzen. An diesem Punkte berührte sich diefürstliche Kommissariatsverwaltung mit der ständischen Verwaltung,um die Ausführung des Etats zu ermöglichen. Denn die Ständemachten für die bewilligten Steuern dieSpezialrepartitionen" auf dieKreise, Städte und Ämter und übermittelten diese Einteilung denRegierungs- oder später den Kommissariatsbehörden, welche danacherst die Assignationsetats für die einzelnen Truppenteile aufstellenkonnten. Die Stände hüteten die Einteilungsprinzipien lange mitEifersucht, aber die Kommissariatsverwaltung wußte sich nach undnach zunächst notgedrungen bei unbewilligten Steuern, wenndie Ständedie Einteilung nicht herausgaben" auch dieseskomplizierten Mechanismus und damit auch der unteren Grundlagedes Einnahmeetats zu bemächtigen. Doch war dies am Ende des17. Jahrhunderts erst teilweise geschehen und die Assignationsetatsberuhten noch auf der gemeinsamen Vereinbarung. Für die Kur-mark bildeten sie, wie wir bei Betrachtung der Assignationsbüchergesehen haben, einen Teil des Generaletats selbst, aus den anderenProvinzen wurden sie, so lange der Kampf um die Einbeziehungder betreffenden Provinz in die Zentralverwaltung dauerte, zurPrüfung nach Berlin gesandt und gaben dem Kurfürsten wenigstenseinige Einblicke in das ständische Steuerwesen und einige Hand-haben, wo er mit seinen Reformen einzusetzen hatte. Daherdrängte schon Platen auch außerhalb der Kurmark frühzeitig aufeine genaue Spezifizierung der angewiesenen Summen. So wurdeRadziwill nach der Einsendung des preußischen Etats im Jahre 1664bedeutet, daß der Kurfürst daraus nicht ersehen könnte, wie dieHufen in den Ämtern und auf wieviel Hufen jedes Amt insbesondereangeschlagen sei; er forderte einen Aufsatz darüber, auf wievielHufen jedes Amt kollektiert und wie hoch die Hufen angeschlagenwürden, was auf das Amt angewiesen sei und woher die Beste

heißt seitdem:In Preußen (etc.) sind vermöge des monatlichen General-Cassen-Estats geordnet (oder ,haben einkommen sollen') und durch den Obereinnehmerpp. gezahlt." Kr. Min. 75ff.