Druckschrift 
2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
265
Einzelbild herunterladen
 

Die Grundlagen und der Gebrauch des Generalctats. 265

deren Verwaltungskosten erst allmählich der Aufsieht des General-kommissariats unterworfen und seit Grumbkow zwar nicht in dieEtatsummen aufgenommen, aber in den erwähntenRepartitions-pösten" doch zu einer besonderen Übersicht zusammengestelltwurden. Da die p]rhebung monatlich geschah und von den monat-lichen Kassenabschlüssen der Provinzen dem Generalkommissariatwenigstens vierteljährliche Generalextrakte zugingen, so wurdedadurch die genauere Balancierung der monatlichen Ausgabenermöglicht. Wenn die sämtlichen grundlegenden Berichte, aufderen pünktlichen Einlauf die Kommissariatsbeamten in ihren Be-stallungen und Instruktionen besonders nachdrücklich verwiesenwurden, im Generalkommissariat versammelt waren, wurde halb-jährlich im Mai und November 1 eine grundsätzliche Erneuerungdes Generaletats vorgenommen, welche dem Kurfürsten oder inseiner Abwesenheit dem Statthalter zur Unterschrift vorgelegtwurde und so gewissermaßen die Rechtsgrundlage der monatlichnach ihr gebildeten General- und Provinzialetats bildete. Dieseletzteren wurden in den ersten Jahrzehnten den leitenden Re-gierungsbehörden, nach der stärkeren Ausbildung der Trovinzial-kominissariate aber diesen zur Ausführung überlassen und jenen nurnochzur Nachricht" zugesandt 2 . Außer diesen Verpflegungsetatserhielten die Verwalter oder Oberrezeptoren der Kommissariate,analog dem Generalkassenetat der Generalkriegskasse, monatliche,vom Kurfürsten vollzogene Kassenetats, welche für sie die Rechts-grundlage für ihre Einnahmen und Ausgaben bildeten und anderen Bestimmungen sie streng gebunden waren 8 . Obwohl beimTode des Großen Kurfürsten die Zentralisierung der Kassen-verwaltung schon vollendet war, spiegelte sich die Sonderstellungder Provinzen noch darin wieder, daß derKassenetat für Preußen"oderfür Magdeburg", also für jede Provinz als Norm für die Ver-rechnung genannt wird; erst seit 1693 wurde es für alle Provinzenüblich, nicht mehr den abgeleiteten Teiletat, sondern den General-kassenetat als maßgebende Grundlage anzuführen 4 .

1 Vgl. die Instr. Cangießcrs vom 1. Sept. 1690. S. Akten No. B8.

2 Ktirf. an die Magdeburger Regierung, Colin, l. r >./25. Juni 1694 (Konz. gez.D. L. Danckelman). Gen. Dir. Magdeb. tit. 141, Contr.-Saclien Gen. 2.

3 Die Angaben sind nach den im ersten Kapitel erwähnten Bestallungenund nach Bemerkungen der General-Kriegskassenrechmingcn gemacht.

* Vgl. die General-Kriegskassenrechnungen vor und nach 169.'!; die Formel