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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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Die Grundlagen und der Gebrauch der Generaletats. 267

und Extraordinaria rührten, die in den Ämtern eingefordert würden ',Er wollte sehen,wie eins mit dem andern accordiere", wie dieQuellen der staatlichen Macht beschaffen waren und welche An-sprüche er darauf gründen konnte. Etat und Staat waren unterFriedrich Wilhelm noch gleichläufige Begriffe, die einer für denandern gebraucht wurden, und in dieser Zeit des schwierigenBalancierens zwischen den großen europäischen Mächten bedeutetefür ihn jede Ordnung, jede Verstärkung des Etats eine Sicherungder Stellung, eine Erhöhung der Kraft seines Staates.

Daraus ergab sich auch das strenge Festhalten an den einmalaufgestellten Etats. Nachdem die Assignationsetats geprüft waren,wurden danach die Assignationen für die mittleren Frovinzen imGeneralkommissariat ausgefertigt und vom Generalkommissar unter-zeichnet, für Freußen, Cleve bis zu ihrer endgültigen Einbeziehungin die Zentrale in den dortigen Kommissariaten ausgefertigt undvon den Statthaltern vollzogen 2 . Die so festgelegten Ausgabensollten aus den dazu bestimmten Einnahmen zunächst vollständigbezahlt werden und dann erst die besonderen Anschläge der Provinzund Rückstände aus vorigen Monaten erledigt werden 8 .Damitkeine Confusion im General-Kriegs-Etat gemacht werde", wurdennachträgliche Änderungen im Etat streng untersagt und wennsolche offenbar wurden, griff der Kurfürst mit der größten Schärfeein und schonte selbst seine fürstlichen Statthalter nicht. Als derHerzog Ernst Boguslav von Croy und Aarschot auf ein Monitumdes Kurfürsten, daß trotz öfterer und vielfältiger Verbote ansehn-liche Summen ohne kurfürstliche Verordnung und Anweisung ge-zahlt worden seien, etwas ärgerlich über die allzugroße Beschränkungseiner Machtbefugnisse antwortete, bedeutete Friedrich Wilhelmihm, daß er ihn keineswegs in seinen Fechten schmälern wolle,aber die freie und unlimitierte Disposition über unsere Finanzenund Geldmittel haben wir weder Euer Liebden noch einigen andernvon TJnsern Statthaltern niemalen übergeben, sondern Uns solcheallezeit reserviret"; er habeeinen richtigen Etat formiret", der

1 Kurf. an Radziwill, Colin, 6./16. Juni 1664 (Konz. gez. Platen). Geh. St.R. 7, 95. Den Etat selbst s. Akten No. 44.

2 Befehle zur Ausfertigung der Assignationen für Preußen, Pommern, Kur-mark, Minden, Kavensherg und Magdeburg vom Nov. 1680. Man. Bor. fei. 320.

8 Kurf. an Croy, (Jölln, 10./20. Jan. 1677. Geh. St. R. 7, 95.