262 II. Kap., 1. Abschn. Das Etatswesen.
welche über den Effektivbestand der Truppe mit Einschluß derdurch die Ordonnanzen erlaubten Passevolanten oder Blinden Auf-schluß gaben. Da die Regimenter und Kompagnien im 17. Jahr-hundert noch durchaus eigne Wirtschaftskörper blieben und daherdie Gefahr des Sparen« durch Mangel an Mannschaft nahelag, sonahmen die kurfürstlichen Kommissare monatliche Musterungender einzelnen Truppenteile vor und sandten die dabei ergänztenund revidierten Musterrollen mit den Nachrichten über Bestandund Tauglichkeit der Truppe, die Durchführung der Einquartierungs-vorschriften über die Verwendung von Geld, Proviant, Kleidung,Gewehr usw. an das Generalkommissariat, das nun nach ihnen undden Besoldungssittzen den monatlichen Verpnegungsetat aufrichtenkonnte *.
Da die Musterungen naturgemäß nach den provinziellen Be-zirken geschahen, so dienten die Musterrollen zugleich auch zurGrundlage für den rein militärischen Teil der Provinzialetats:„die Militaria wurden", wie der technische Ausdruck lautete, „beiHofe angesetzt." Die besonderen provinziellen Ausgaben dagegen,wie Diäten der Landtagsabgeordneten, Gehälter der Kontributions-direktoren, der Steuereinnehmer, Landsyndici und Landschreiber,Vorschüsse für Marschdrosten, Zinsen für Landesschulden, Testa-mentarien, Legatarien, Preise für erlegte Wölfe und Unter-stützungen wurden vierteljährlich von den ständischen Ausschüssenin besonderen Etats, sogenannten „Itepartitionspösten", zusammen-gefaßt und je mit der Einbeziehung der betreffenden Provinzen,also am frühesten der mittleren, am spätesten von Cleve-Mark,von den Oberkommissariaten an das Generalkommissariat gesandt,um dort geprüft und dem Kurfürsten zur Ratifikation vorgelegtzu werden. Die Provinzialbehörden begleiteten diese Repartitions-pöste zuweilen mit direkten Schreiben an Cangießer, in denenÄnderungen vorgeschlagen, Irrtümer berichtigt, Nachträge derStände nach Abschluß der Aufstellungen nachgetragen oder auchein Dank für die Aufnahme von erbetenen Posten im letzten Etatausgesprochen werden. Den Beschluß der „Pöste" bildete seit
1 Natürlich waren auch hierbei direkte Befehle des Kurfürsten zu beachten,■/.. B. Kurf. an Gladebeck, Lager vor Stettin, 16./26. Aug. 1677. Befehl auf Sup-plikation des Johann Zimmermann, dessen Gehalt im Monatsetat mit aufzu-nehmen. Geh. St. lt. 21, 136x.