Die Entwicklung des Generaletats. 245
noch nicht wie Rückschritt und Fortschritt einander gegenüber:die Geheimhaltung lag auf diesem wie auf andern Gebieten derKabinettspolitik im System der absoluten Monarchie 1 , und dieBeispiele Frankreichs und Preußens zeigen auch hierin, daß derMißbrauch nicht am Grundsatz, sondern an der Art seiner An-wendung haftete; denn als Necker 1781 den „Compte-rendu" ver-öffentlichte, war er beladen mit dem Fluche der ungerechten undunsinnigen Vergeudung zum Schaden des Staates und des Volkes,als der König von Preußen 1821 den ersten Etat veröffentlichte,brauchte er den Rückblick auf die anderthalb Jahrhunderte seinesgeheimen Bestandes nicht zu scheuen. Die preußischen Fürstendieser Zeit hatten die Staatsmittel auch zu Staatszwecken ver-wandt, sie hatten die Schranken geachtet, die ihre Vorgänger odersie selbst sich gesetzt hatten, und das Werk weitergebaut, das derGroße Kurfürst begonnen hatte.
Einen Hauptetat des gesamten Staatshaushaltes im heutigenSinne gab es für Brandenburg-Preußen unter Friedrich Wilhelmund Friedrich I. nicht, sondern gemäß der Trennung der Ver-waltung in die Kammer- und die Kommissariatsverwaltung zerfieldas Etatwesen in zwei völlig getrennte Hälften, von denen uns dasder Kommissariatsverwaltung hier beschäftigen soll 2 .
A. Die Entwicklung des Generaletats.
Die Aufstellung eines Generaletats der Kommissariatsverwaltungfällt naturgemäß mit der Begründung des stehenden Heeres zu-sammen. Sobald der Kurfürst entschlossen war, ein einheitlichesHeer auf Kosten aller seiner Länder zu unterhalten, mußte ereinen Überblick über den Aufwand dieses Heeres, einen General-ausgabeetat, und über die Aufbringung dieses Aufwandes durchdie Steuer- und Einquartierungslasten der verschiedenen Provinzen,einen Generaleinnahmeetat, zu erlangen suchen. Der Krieg er-zeugte auch auf diesem Punkte in Brandenburg-Preußen die Ver-waltungsordnung, und der Kriegsetat, nicht der Friedensetat, steht
1 Vgl. über den fast mystischen Geheimbegriff der Katio Status FriedrichWolters, Über die theoretische Begründung des Absolutismus im 17. Jahrhundert(Schmoller-Festschrift, Berlin, Bondi 1908), 212.
a Über das Etatwesen der Kammerverwaltung vgl. Breysig, Die Finanzen,I. Buch, 2. Kap.