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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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244 II. Kap., 1. Abschn. Das Etatswesen.

Finanzplanes bildete der sogenannteEtat", ein Voranschlag derAusgaben und Einnahmen, wie er in Frankreich seit Franz I., vorallem durch Sully und Colbert, in Österreich seit Maximilian I.und etwas später auch in den übrigen festländischen Staaten aus-gebildet wurde 1 . Es ist das Verdienst des Großen Kurfürsten,auch auf diesem Gebiete mit seinen tüchtigen Verwaltungsbeamtenfür Brandenburg-Preußen dauernder als in Frankreich, sorgfältigerund genauer als in den meisten übrigen Staaten den Grund zueiner geregelten Ordnung des Staatshaushaltes gelegt und durchdie feste Etatisierung seiner Mittel die Finanzen nicht nur demSchlendrian der Stände, der Habgier und Unredlichkeit der Offiziereund Beamten, sondern auch der eignen fürstlichen Willkür ent-zogen zu haben. Denn indem er die Ordnung als zum Wesen desStaates gehörig erkannte, setzte er sich in ihr die Schranken,deren jeder Schaffende zur Vollendung seines Werkes, das eben inseinem Falle der Staat selber war, bedarf. Je mehr FriedrichWilhelm die Stände unterdrückte und die frühere Selbständigkeitseiner Länder der neuen Zentralverwaltung unterwarf, um so nach-drücklicher betonte er die ausschließliche Verwendung ihrer Ein-künfte für die festgesetzten Staatszwecke, je stärker seine absoluteHerrschaft wurde, um so exakter wurde die Führung des Gesamt-haushaltes im Interesse des Staates. Die Macht des Staates unddie des Fürsten fielen freilich in dem absoluten Regiment zusammen,aber daraus folgte nicht unbedingt, wie das Beispiel Frankreichsim 18. Jahrhundert zeigte, daß der Fürst nicht die Macht desStaates zu seinen persönlichen Zwecken hätte mißbrauchen können:die Höhe und Art der Verwendung der Staatsmittel galt als dasGeheimnis des Regiments, und in Brandenburg-Preußen, so gut wiein Frankreich wurde die Geheimhaltung sowohl der Haupt- wieder Einzeletats den Beamten und höheren Offizieren zur strengstenPflicht gemacht; die Schranken zwischen seinen persönlichen Be-dürfnissen und denen des Staates setzte also der Fürst selber, undweder das unterdrückte Ständetum, noch sonst eine Öffentlichkeitbildeten das Regulativ dazu, sondern nur die von ihm selbst ge-setzten und geachteten Institutionen und Ordnungen. Die Geheim-haltung oder Veröffentlichung des Etats stehen sich darum freilich

1 Vgl. Max v. He ekel, Das Budget (Leipzig 1898) 55 ff.