234 L Kap., 3. Abschn. Die Kompetenzen des Generalkommissariats.
außerhalb des Akzisegebietes zu erlauben l . Freilich trieb dieMacht der neuen Verwaltungsorganisation bald selbst über dieseGrenzen hinaus, und unter Friedrich III. taucht schou die Defini-tion der Polizeisachen auf, welche bald zu Begriff und Wesen des-Polizeistaates führte, daß nämlich alle Sachen darunter zu ver-stehen seien, „welche zu Erhaltung des Gemeinen Wesens an ihmselbst gereichen und dabei kein Absehen auf das Interesse Ein-geborener zu nehmen steht" 2 ; damit wurden natürlich die gesamtenZentral-, Provinzial- und Lokalverwaltungen umgriffen, und dadiese Polizeisachen „insgemein als inappellabel geachtet" wurden,so wurden die gesamten Gebiete der inneren Verwaltung denordentlichen Gerichten entzogen und den Kammern und Kommis-sariaten zugeteilt. Damit hatte auch in der Rechtsprechung unsereEpoche, wenn noch nicht als Tatsache, so doch als Forderung denäußersten Punkt erreicht. Die Errungenschaften des General-kommissariates in der Militär- und Steuerjustiz hatten die Ver-wirklichung dieser Forderung auf den wichtigsten Gebieten schonwahr gemacht, und die Zähigkeit, mit der es unter Daniel LudolfDanckelmau die Kontrolle über die ganze städtischr und einenTeil der ländlichen, der Gewerbe-, Bau- 3 und Gesuudheitspolizeizu erlangen trachtete, schuf die weitere Grundlage für ihre völligeVerwirklichung in den Jahren 1709—1713.
D. Das Generalkommissariat als Behörde fürHandel und Manufakturen.
Während am Anfang des 17. Jahrhunderts noch die ganzenGebiete der Zoll- und Handelspolitik Brandenburgs im Begriff derfürstlichen Regalwirtschaft aufgingen, wurden sie durch den Kur-fürsten Friedrich Wilhelm dem Gefüge der neugeschaffenen Ge-samtstaatsverwaltung eingeordnet, und während die frühere Amts-kammer in jeder Provinz gesondert und nur Verwalterin fürstlicherEinnahmequellen war, sollte jetzt „die landesherrliche Regierung
1 Edikt vom 25. Okt. 1686. Mylius, Corp. Const. March. V, 21.
2 Magdeburgische Polizeiordnung von 1696 cit. Bornhak, l'reuß. Staats-und Rechtsgeschichte, 124.
3 Die Direktion über das Bauwesen war dem Generalkommissar in der In-struktion der Baukommissionen Berlins vom 27. Febr. 1693 übertragen worden.Mylius, II, II, No. 10.