Die Verhältnis d. Generalkommissariates z. Justiz- u. Landespolizeiverwaltung. 233
waltungsbehörde geschah." Die daraus entspringenden Kompetenz-streitigkeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche in denersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts zu unablässigen Reibereienführten und Friedrich Wilhelm I. bei der Vereinigung der beidengroßen Parallelverwaltungen mit bestimmt haben, sind in unseremZeitraum nur erst in den unteren und Mittelbehörden bemerkbarund berühren die Zentralbehörden noch kaum. Die General-kommissare Grumbkow und Danckelman standen mit Dodo von Knip-hausen, dem Präsidenten der Hofkammer, in enger Beziehung derArbeit und des persönlichen Verkehrs 1 , und die Tätigkeit dieserMänner stand noch zu sehr unter dem gemeinsamen Antrieb derAufrichtung eines neuen, schon ruhmreichen Staates und desgleichen Gegensatzes gegen die alten ständischen Gewalten, umVerwaltungskämpfen Raum zu geben, die das gesicherte und festeGefüge ihrer Behörde nachher zuließ und nötig machte.
Das Landespolizeiwesen, in dessen Gebiet sich späterdie Konfliktspunkte vielfach zusammenfanden, als Ämter, Kreiseund Städte sich immer stärker der einheitlichen Staatsverwaltungeinfügen mußten, hatte im 17. Jahrhundert noch kein festes Ge-präge im Gesamtstaate gewonnen; es war zum größeren Teile nochan die lokalen ständischen Gewalten gebunden, und nur an einzelnenPunkten hatten das Ämter- und Steuerkommissariat einen Teilihrer Befugnisse an sich gezogen, während das Kreiskommissariatin langsamer Umwandlung sich selbst und damit auch seine landes-polizeilichen Rechte der fürstlichen Verwaltungsorganisation zu-führte. Demnach war auch die Rechtsprechung in Polizeisachennoch eine geteilte, und wenn die Kommissariate auch überall derNatur ihres Ursprungs und ihres Zweckes nach diese Angelegen-heiten in ihren Machtbereich zu ziehen suchten, war die Aufgabeder Staatsmänner zwischen Ki55 und 1G97 doch, wie wir sahen,zunächst einmal die, diesen Machtbereich durch die Schaffung undOrganisation der Kommissariate herzustellen, und so verwies derGroße Kurfürst, der die Sicherung des Erreichbaren wohl zuschätzen wußte, noch 1686 seinen Steuerbeamten, sich in dasPolizeiwesen zu mischen, wenn sie nicht specialiter darüber in-struiert seien, oder sich eine Jurisdiktion über die Magistrate
1 Kniphausen wird sogar „(Konfident de la Chambre des Finances et duCommissariat-general des guerres" genannt, 4. Mai 1694. It. 24, JJ. 4, fasc. 2.