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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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232 I- Kap., :>. Abschn. Die Kompetenzen des Generalkommissasiats.

Jurisdiktionelle Befugnisse über die Fälle der Übertretungen dererlassenen Steueredikte und behielt sich auch in den Fällen, wodie alten ständischen Organe noch einen Teil ihrer Rechte behaltenhatten, die erste Instanz in Steuer verbrechen und die Entscheidungüber alle Zwistigkeiten und Beschwerden als oberste Supplikations-instanz vor 1 . Von eigentlichen Kompetenzstreitigkeiten mit demGeheimen Rat über diese Gebiete konnte damals keine Rede mehrsein, weil niemand im Geheimen Rate mehr Ansprüche daraufvertrat und überhaupt die ganze innere Verwaltung des General-kommissariats und seiner Provinzorgane seiner Einflußsphäre schongänzlich entrückt war.

In gleicher Weise war dies ja auch mit der großen Parallel-verwaltung des Kommissariates, mit der Kamnierverwaltung, ge-schehen, ja bei dieser hatte sich die Loslösung durch die frühzeitigekollegialische Verfassung der Ilofkammer noch ausdrücklichervollzogen und die Art, wie sie und ihre Mittelorgane, die Amts-kammern, eine selbständige Verwaltung und mit ihr eine selbständigeKainmerjustiz ausgebildet hatten, hatte den Kommissariaten viel-fach zum Vorbild gedient 2 . Aber auch ihre Rechtssphären kreuztensich an vielen Punkten: seit die Akzise in den Mediatstädten ein-geführt worden war, mischten sich die Steuerkommissare nebenden Kammern in die Stadtverwaltung; das Zoll- und Lizentwesengehörte wenigstens in der Kurmark, Pommern und Preußen beidenVerwaltungen an; das Brau- und Mühlenwesen in Stadt und Land,deren Interessenvertretung sich auf Kommissariat und Kammerverteilten, hatte von jeher Stoff zu Konflikten gegeben und mußtederen unter der Herrschaft der indirekten Steuern noch mehrerzeugen.Die Kammern," so faßt Schmoller diese Gegensätzezusammen,repräsentierten mehr die ältere Zeit, die Kommis-sariate mehr die neue Zeit und ihre Anforderungen; dort sah manmehr auf privatwirtschaftliche und privatrechtliche, hier mehr aufdie Gesichtspunkte der staatswirtschaftlichen Reform. Beide Be-hörden suchten ihre Einnahmen zu steigern, zogen an sich, wassie konnten, selbst wenn es auf Kosten der konkurrierenden Ver-

1 Vgl. Schmoller, Behördenorganisation, Act. Bor. I, 115. Bornhak,I'rcuß. Staats- und Rechtsgeschichte 123124. Über die kurmärkischen Ver-hältnisse folgt Spezielles im nächsten Band.

J Breysig, Die Finanzen, 53.