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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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Das Verhältnis d. Generalkommissariates z. Justiz- u. Landespolizeiverwaltung. 231

Als weiterer Nebenbuhler des Generalkommissariates blieb alsoder Geheime Rat selbst, aber die Verweisung der Streitsachen anden Kurfürsten und den Geheimen Rat, wie sie das Edikt vom6. Oktober 1665 fordert, bedeutete bei dem damaligen Verhältnisder Behörden ebensogut eine Verweisung an das Generalkommissariat,das sich schon einige Monate später bei der Auslegung des Ediktesund in der Interimsordonnanz vom 23. Dezember 1665 auch nament-lich an die Stelle des Geheimen Rates setzte ' und auch die tat-sächlichen Entscheidungen traf 2 oder doch durch das sachkundigeVotum des Generalkonimissars im Geheimen Rat zu den Verhörenden Ausschlag dazu gab. Denn wie der Geueralkomniissar in Sachendes militärischen Unterschleifes den Bericht an den Kurfürstenhatte, so nahm er auch selbst wenn er noch nicht dem GeheimenRute angehörte au dessen Verhören über Militär- und Steuer-sachen mit gleichberechtigter Stimme teil 3 ; in den späteren Jahr-zehnten wurden sogar mehrere Mitglieder des Generalkommissai-iatesden Verhören im Geheimen Rat zugeordnet, wenn eine besonderswichtige Steuerklage noch vor diesen gezogen wurde 4 . Im all-gemeinen aber geschah dies immer weniger, je mehr das General-kommissariat seine Mittel- und Unterorgane in den Provinzen aus-bildete , durch die Oberkommissariate und Steuerdirektorien dieRegierungen und Landgerichte, durch die Kreis-, Ämter- undSteuerkommissare die Landes-, Amtshauptleute und Magistrate ausallen Teilen der Rechtsprechung über Militär- und Steuersachenverdrängte. Besonders als es seit 1680 und 1684 mit der Durch-führung der indirekten Steuer nachdrücklicher in die Gebiete derständischen Verwaltungen übergriff, gab es seinen Organen überall

1 In einem Schreiben l'latens an die Stadt Bernau, Colin, 1./10. Dez. 1665heißt es: der Rittmeister solle nach alter und neuer Verordnung nicht sein eignerRichter, sondern schuldig sein, ans Generalkominissariat zu berichten, das darinVerordnung zu machen wissen werde. Ähnlich in der Interimsordonnanz vom28. Dez. Ebenda.

2 Die Konzepte der kurfürstlichen Entscheidungen in Steuerstreitigkeitenzwischen den Ständen unter sich oder dem Militär sind auch in den sechzigerJahren schon vom Generalkommissar gezeichnet. Beispiele Ebenda.

Instr. für Meinders vom 4. Juli 1669, Tunkt 2 und 14. S. Akten No. 14.

* So bei der Klage der Niegelschen Erben gegen die drei Kreise Teltow,Ober- und Niederbarnim. Kurf. an die Kreiskommissare, Colin, 19./29. März 1695.R. 21, 34 a, b. Auch die Zitation erledigte in solchen Fällen der General-kommissar. Vgl. das Konzept Grumbkows vom 25. Okt. 1686. Ebenda, :35b.