230 I- Kap., & Abschn. Die Kompetenzen des Generalkommissariats.
Sachen, sowie alle Fälle, in denen der Landesherr die Parteienselbst hören wollte", von dessen Kompetenzen ausgenommen 1 .Damit war die Kammer- und Verwaltungsjustiz für diese Gebieteim eigentlichen Sinne proklamiert und es handelte sich nur darum,welche Teile davon die übrigen Nebenbuhler an sich zu ziehenvermochten.
Solange der Generalfeldmarschall das Oberkommando der Feld-armee hatte, wachte er natürlich eifersüchtig über seinen Anteilan jeder Art Justiz, welche die Truppen anging 2 , im Frieden hatteer jedoch nur bei der Abwesenheit des Kurfürsten als dessen Ver-treter im Kriegskommando daran Anteil und mußte die Kontribu-tions- und Exekutionsklagen, welche Soldaten betrafen, mit demGeheimen Rat gemeinschaftlich entscheiden 8 . Doch fiel auch diesegemeinschaftliche Entscheidung bald fort und die Geheimen Hütewurden in der Abwesenheit des Kurfürsten nur angewiesen, sichdes General- oder Oberauditeurs in solchen Fällen zu bedienen 4 .Denn noch früher oder ausschließlicher als auf dem oben be-trachteten Gebiete der inneren Militärgerichtsbarkeit hat dasGeneralkominissariat auf dem der Steuerverwaltung und überhauptdem der Beziehungen zwischen Land und Truppe jede Eigen-mächtigkeit des Kriegsrechtes zurückgedrängt und das Verwaltuugs-recht an seine Stelle gesetzt. Der Offizier sollte nicht sein eignerRichter sein, sondern in Streitfällen über Kontributionen, Assigna-tionen oder Unterschleife sich an den Kurfürsten oder den GeheimenRat wenden und gebührende Verordnung erwarten 6 . Mit derstrengen Regelung der Besoldung und Verpflegung konnte dieseForderung immer strenger durchgeführt werden, und die Selbst-hilfe durch das alte Kriegsrecht verschwand bald völlig aus denkurfürstlichen Staaten.
« Prot. u. Kel. V, 405—406.
' Vgl. seine Beschwerden im Memorial vom 11. Mai 1657. S. Akten No. 10.
3 Instr. für Sparr vom 19. Sept. 1660 und Instruktion für die Geh. Rätevom 20. Nov. 1660, Memorial Hatens, Punkt 9. — Vgl. auch die Verfügung vom21. Juni 1657, wonach der Geh. Rat die Klagen gegen die Soldaten entscheidetund nur im Falle es einem Soldaten an Leib und Leben geht, ein Kriegsgerichtberufen soll. Prot. u. Rel. V, 340.
* Instruktionen vom 15. Juli 1674, 17. Juni 1686 und 6. Mai 1691.
r ' Edikte vom 28. Dez. 1659 und 6, Okt. 1665. Mylius, Corp. Const.March. III, I No. 26 und Geh. St., II. 24, GG. 1, fasc. 2.