Das Verhältnis d. Generalkommissariates z. Justiz- u. Landespolizoiverwaltung. 229
Entscheidung — unbeschadet der Hechte des Kurfürsten — er-halten, aber Flaten wurde in wichtigen Fällen schon früh zumKriegsgericht hinzugezogen l , seinen Nachfolgern die Sorge für einegute Justiz und scharfe Disziplin im Heere ausdrücklich bei ihrerErnennung zur Pflicht gemacht 3 , und je mehr das Generalkommis-sariat unter ihnen die Oberhand über das Armeekommando gewann,um so mehr wußte es auch in dieses interne Gebiet des Heereseinzudringen und das Kriegsiecht in seinen Machtbereich zu ziehen 8 .Von größerer Bedeutung für die Ausbildung des neuen Verwaltungs-rechtes war jedoch das Grenzgebiet zwischen Heer und Land, aufdem sich die Streitigkeiten über Steuer- und Naturalleistungen,um schlechte Verpflegung oder Bezahlung einerseits, um militärischeAusschreitungen gegen die Bewohner oder Übertretung der kur-fürstlichen Ordonnanzen besonders bei der militärischen Fxekutionandrerseits abspielten, und das in den unteren Instanzen zwischenden Stadt- und Landobrigkeiten, Kriegsgerichten und kurfürstlichenKommissaren, in den mittleren zwischen den Regierungen, Anits-kammern, Landesgerichten, Gouverneuren, Oberkommissariaten undSteuerdirektorien, an der Zentrale zwischen Geheimem Rat, Hof-kammer, Kammergericht, Armeekommando und (ieneralkommissariatgeteilt oder strittig war. Das Genoralkommissariat suchte sogleichunter Flaten, der ja selber Jurist war, diese verwickelte Frageanzugreifen und zu seinen Gunsten zu lösen.
Das Kammergericht wurde am ehesten von diesem Gebieteausgeschaltet; denn obwohl der Geheime Rat zu den Verhörenschon nach einem halben Jahre wieder durch die Instruktion vom(3. September 1058 beschränkt wurde, welche dem Kammergerichtseine wesentlichen Funktionen wiedergab 4 , so wurden doch aus-drücklich die „Staats-, Kriegs-, Kontributions- und Amtskammer-
1 So beim Kriegsgericht über Waldeck 1656, über den Oberstleutnant Mochtam 28. Sept. 1660, über den Gen.-Wachtm. Goltz und Oberstwachtm. Rochowam 13./23. Febr. 166!) und zwar im letzteren Falle in Gemeinschaft mit Sparr.Geh. St., R. 24, FF. fasc. 1 u. R. 11 d'oln.) 275 b, Türkei fasc. 2.
2 Vgl. die Instr. Gladebecks vom Juni 1675.
: ' Einige erhaltene Reste! von Gebührentaxen und -Verteilungen aus der Ge-heimen Kriegskanzlei zeigen, daß die Militärjustizsnchen schon seit Knde dersechziger Jahre ständig zu den Kompetenzen des Generalkommissariates gehörten,Vgl. Kr. Min., 23:!.
4 Holtze, Gesch. des Kammergcrichts, 253.