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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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228 ! Kap., '.'>. Abschn. Die Kompetenzen des Generalkommissariats.

Kanzleramtes bedeutsam vermehrt wurden und im Jahre 1(558bekanntlich zu der Einrichtung desGeheimen Rates zu denVerhören" führte, der als eine Art höchstes Tribunal für allekurfürstlichen Lande gedacht war, aber als solches nicht zur Ent-wicklung kam l . In diesem Jahre bestanden aber im General-kommissariat und Oberkommando der Armee schon zwei neueOrgane des fürstlichen Regimentes neben und im Geheimen Hat,gegen welche dieser seine kaum erlaugten und auch unter jenenbeiden selbst noch strittigen Machtgebiete in der Rechtsprechungabgrenzen und verteidigen mußte.

Die Militärgerichtsbarkeit war dem Geheimen Rateals dem Vertreter des Kurfürsten, der das Begnadigungsrecht involler Ausdehnung für sich beanspruchte, schon 1641 und abermals1655 insoweit anvertraut worden, als alle Urteile der Kriegsgerichteüber Leben und Ehre ihm vor ihrer Vollstreckung zur Bestätigungvorgelegt werden mußten und er bei einer lässigen Kriegsjustizder Offiziere gegen Ausschreitungen des Militärs selber zur Urteil-sprechung ermächtigt wurde 2 . Damit begann schon an die Stelledes alten Artikelbriefes der Landsknechte das fürstliche Kriegs-recht zu treten, das bald unter den tüchtigen GeneialauditeurenFriedrich Wilhelms, vor allem durch Lindener, Hoyers und Schultzeeine schnelle und straffe Durchbildung fand 8 . Da das Auditoriatseit 1655 sowohl dem Armeekommando, wie dem Generalkommis-sariat unterstellt wurde und das letztere es natürlich im Sinneeiner Erweiterung des fürstlichen Kriegsrechtes im Heere zu be-nutzen suchte, so ergaben sich auch hier eine Summe von Streit-punkten, welche gegen Ende des Jahrhunderts zugunsten der kur-fürstlichen Gewalt entschieden waren. In dem Gebiete der reinmilitärischen Gerichtsbarkeit hatte zwar seit 1658 der General-feldmarschall für die Feldarmee und auch in der Abwesenheit desKurfürsten für die Truppen der mittleren Provinzen die oberste

1 Ho Uze, Gesch. des Kammergerichts, II, 241 ff.

2 Instruktionen vom 2./12. April 1641 und 2./12. Sept. 1655. Schon am19. Jan. 1641 war den Offizieren die summarische Rechtsprechung über Leute,welche nicht wirklich im Kriege begriffen, sondern nur der Verrätcrei beschuldigtwaren, genommen und den ordentlichen Gerichten übertragen worden. Prot. u.Rel. I, 97-98.

Heinrich Lindener wird im April 1651 als Kommissar im Clevischen ge-nannt, im Mitrz 1658 ist er schon (ieneralauditeur. Geh. St. It. 34, 100b.