218 !• Kap., 3. Abschn. Die Kompetenzen des Generalkommissariata.
werden mußten. Die Vereinigung der Heeres- und Steuerverwaltuugim Generalkommissariat war also auch von diesem Punkte ausgesehen eine Notwendigkeit oder besser eine der klügsten und dieam meisten Gewähr versprechende Lösung des auch in den anderenStaaten Europas vorliegenden Problems. Gerade dem Soldheeregegenüber war es von großer Wichtigkeit, daß seine oberste Ver-waltungsbehörde die finanziellen Mittel des Landes ganz in ihrerHand hatte und nicht erst ihrerseits wieder von einem Finanz-ministerium abhängig war, das mit seinen Sonderinteressen dieFreiheit des Handelns lähmen konnte. Je weiter die Ordnung undSicherheit in der Steuerverwaltung gedieh, um so mehr gewanndas Generalkoinmissariat in der Heeresverwaltung den Vorteileiner einheitlichen und ungebrochenen Aktionskraft und konnte denvom Kurfürsten geleiteten Umwandlungsprozeß mit allen Mittelnunterstützen und fördern. Indem es sein schnell anwachsendesBeamtenpersonal in alle Formationen des Heeres einschob, verbandes die getrennten Teile durch eine überall gegenwärtige, ordnendeund überwachende Vertretung des Fürsten, gewöhnte es die an-fangs noch selbständigen Wirtschaftskörper der Regimenter undKompagnien an eine einheitliche von oben geregelte Verwaltungder Bewaffnung, Kleidung und Verpflegung und half dadurch end-lich ein grundsätzlich anderes Verhältnis der Truppe zum Landeschaffen, das aus einem mehr zufälligen Gegenstand der Ausbeutungder dauernde, geschützte und geachtete Ernährer des Heeres werdensollte. Es ist hier nicht unsere Aufgabe, diesen Prozeß auf deneinzelnen Gebieten der Heeresverfassung und Verwaltung zu ver-folgen, obwohl die direkte Tätigkeit des Generalkommissariates,wie wir bei der Darstellung der Sonderkommissariate sahen, sichvielfach bis in die untersten Instanzen erstreckte; aber der wesent-liche Punkt, auf dem es seine Kompetenzbereiche für das Heerzunächst erringen und verteidigen mußte, lag in der Spitze derZentrale selbst: Heeresleitung und Heeresverwaltung stießen auf-einander und mußten ihre Rechte abgrenzen, wenn ein gedeihlichesMiteinanderwirken möglich werden sollte.
Als der Kurfürst am 8. April lb'55 dem Geheimen Kriegsrat,Generalfeldzeugmeister und Obergouverneur der Festungen OttoChristoph von Sparr das „General-Commaudo der Armee" übertragenhatte, wurden nicht allein alle hohen und niederen Offiziere und