Generalkommissariat und Geheimer Rat. 213
besonders in Kriegs- und Steuersachen erfahrenen Geheimen Räteübernahmen also die Vertretung des Generalkonimissars im Ge-heimen Rat 1 , ohne daß dieser jedoch als Kollegium auf die, innereKommissariatsverwaltung hätte einwirken können; Grumbkowsuchte vielmehr nachdrücklich, wie seine Verbesserungen in denKonzepten zeigen, die Zugehörigkeit der Steuer- und Militärsachenzum Kompetenzbereich des Generalkommissariats zu betonen undblieb auch in der Ferne in steter Verbindung mit seiner schonfest organisierten Beamtenschaft. Rhetz und Schmettau, wie auchMeinders und später die Geheimen Räte Fuchs, Schwerin undBrandt wurden auch weiterhin zu den Geschäften der Kriegs-verwaltung in ähnlicher Weise herangezogen 3 , aber die fortwährendeVerselbständigung des (ieneralkonimissariats wurde dadurch nichtaufgehalten und kaum ein Versuch vom Geheimen Rate gemacht,in das Kompetenzgebiet der neuen Behörde überzugreifen 8 . Informeller Hinsicht blieb freilich die Bindung der beiden Behörden,da das Generalkommissariat trotz aller tatsächlichen Ansätze keineigentliches Kollegium bildete, uuverrückt bestehen und zeigte sichdeutlich in der ihnen gemeinsamen Form des Geschäfts-ganges.
Alle amtlichen Schreiben in Heeres- und Steuersachen unterdem Großen Kurfürsten waren an seine Adresse gerichtet. Warder Kurfürst in Berlin anwesend, so wurden diese Schreiben imGeheimen Rat durch den Generalkommissar und bei dessen Ab-wesenheit — wenn der Kurfürst nicht ausdrücklich befahl, sie biszu dessen Wiederkunft zurückzustellen — durch einen anderenGeheimen Rat verlesen und nach gemeinsamer Beratung der Be-
1 In der Notifikation an Rhetz stand ursprünglich, daß er die „Directionund Respicierung" im Kontributionswesen habe. Das Wort „Direction" wurdevon Grumbkow gestrichen.
2 Vgl. Schwerin und Fuchs an den Kurf., Colin, 11./21. Okt. 1695; Instr.6./16. Juli 1696, Punkt 12. R. 24, HH. 9, fasc. 5 und R. 21, 186 x. — Fuchserhielt schon 1683 „wegen Ausfertigung der Militäraflairen" 300 Taler aus derLizentkasse. R. 9, C. 1, b. 1; Schmettau für seine Extraordinar-Verrichtung inMilitaribus, Mühen und Spesen im Feldzuge ein Geschenk von 5200 Talern.Verordnung vom 8./18. Sept. 1696. Kr. Min., 78.
:1 Vgl. Breysig, Die Kommissariate, 154. Der dort angeführte einzelneFall eines Hinübergreifens des Geheimen Rates in das Kompetenzgebiet desKommissariates ist von Strecker, Franz v. Meinders, S. 67, irrig verallge-meinert.