212 I- Kap., .'!. Abschn. Die Kompetenzen des Generalkommissariats.
war. Wenn der Statthalter, wie es meist der Fall war, an derSpitze des Geheimen Rates zurückhlieh, hatte er natürlich dieLeitung der ganzen Heeres- und Steuerangelegeuheiten in derHand.
Diese Verhältnisse bliehen im wesentlichen auch unter Meindersund Gladebeck bestehen, nur daß die Betonung der Unveränder-lichkeit der in Geld- und Steuerangelegeuheiten getroffenen An-ordnung jetzt noch ausdrücklicher in den Instruktionen auftratund ein Einfluß des Geheimen Rates auf die neugebildete Zentral-kassenverwaltung des Generalkommissariats sorgfältig vermiedenwurde l . Das schon erweiterte Generalkommissariat ließ 1678 zurErledigung aller Finanzgeschäfte in den mittleren Provinzen undbei den Reichsständen seine tüchtigsten Kommissare, wie Rhodeund Neuhaus, in Berlin zurück, und wenn sich der Statthalterund die Geheimen Räte ihrer auch in anderen militärischen Kom-missionen bedienen konnten, so schalteten sie in diesen besonderenGeschäften nur nach den Aufträgen des Generalkommissars 2 . DieseFernhaltuug der Geheimen Räte von der Kommissariatsverwaltungin der Abwesenheit des Kurfürsten und des Generalkommissarswar jedoch keineswegs unbedingt und feststehend, und je mehrunter ihnen eine Generation erwuchs, welche der neueu Staatsideedes Kurfürsten willig uud widerstandslos diente, um so eherkonnten die Mitglieder der noch ungeschiedenen obersten Zentral-behörde in den Kommissariatsgeschäften Verwendung finden. Als168G dem Kurprinzen die Regierung der Kurmark und die Leitungder Militärverwaltung übergeben wurde, wurden die Geschäfteunter ihm so verteilt, daß der Geheime Rat Rhetz die Kommis-sariats- und Steuersachen der Kurmark, der Geheime Rat Schmettaudie der übrigeu Provinzen, Derfflinger die rein militärischen Sachen,Cangießer und Hanne das Etats- und Assignationen-, Sohr dasProviant- und Willmann das Akzisewesen in Pommern, Magdeburgund Halberstadt verwalten uud revidieren sollten 8 . Die beiden
1 Instr. vom 15. Juli 1674.
2 Instr. vom 28. Dez. 1078 (Konz. gez. Gnimbkow). Geh. St. II. 21, 1:56. —S. auch Notiz zur Instruktion des Statthalters. Zerit st. Ar eh.
" Instr. vom 17. Juni 1688 (s. Akten No. 28) und Notifikationen an Derff-linger, die Geheimen Rite Rhetz und Schmettau, an.Viereck und Kupner in Preulien,Carnitz in Pommern, Mandelsloh in Magdeburg, Unvervährt in Halberstadt undWillmann (statu. Konz. sind von Grumbkow gezeichnet). Geh. St. R. 21, 1:36x.