Im Fürstentum Halberstadt und den Grafschaften Höllenstein u. Wernigerode. 180
Ausdrücken und einem äußerst barschen Tone erklärte er denStänden, daß Peine auch ohne Gehalt sein Amt auf allen Punktenausüben solle, daß er ihn zum „perpetuierlichen Kriegs- und Land-kommissar" gemacht habe, daß sie, die ja nichts aus ihren Mittelnherzugeben hätten, die kurfürstlichen Beamten walten lassen undsich nicht anmaßen sollten, ihrem Fürsten dreinzureden 1 . Dieganze Gereiztheit Friedrich Wilhelms, der nach dem Frieden nichtnur sein Heer, sondern auch den neugeschaffenen Verwaltungs-körper des Kommissariates überall beschränken mußte, spricht ausdiesen Worten; Peine erhielt eine erneuerte Bestallung 2 , wurdespäter Rat und hat bis zu seinem Tode (1(>7<>) die Militärgeschäftein Halberstadt verwaltet; auch er wurde beim Ausbruch desfranzösischen Krieges zum engeren Dienste des Generalkommis-sariats herangezogen und bewies vor allem bei den Verhandlungenüber die Quartiergelder bei den kleinen Reichsständen und ihrer Fin-treibung in Hildesheiin und Hessen-Kassel seine Geschicklichkeit 3 .
In der Steuerverfassung waren den Ständen durch den Huldi-gungsrezeß von 1050 alle ihre Rechte bestätigt worden, doch wurdeein allgemeiner Landtag, weil der Kurfürst es „aus wohlbekanntenGründen für undienlich hielt", schon seit 1651 nicht mehr be-rufen. Im Schwedisch-Polnischen Kriege wurde, wie überall, dasständische Willigungsrecht auch in Halberstadt ohne Bedenken bei-seite geschoben 4 ; es blieb nachher wohl bewahrt, hatte aber nureine Scheinbedeutung.
Die Steuerverwaltung blieb in den mittleren und unteren In-stanzen, obwohl die Einnehmer auch dem Kurfürsten vereidigtwurden, natürlich noch in den Händen der Stände 5 , in der oberstenInstauz kam es zu einem seltsamen Kompromiß, indem auf denVorschlag der Regierung eine Kommission zur Festsetzung derSteuererhebungsart und ihrer Einteilung eingesetzt wurde, welche
1 Kurf. an Peine, Cleve, 16. Febr.; an die Ilalberstädter Stände, 17. Febr.1661. R. 88, 18, 1.
a Cleve, 15. Aug. 1661 (Konz. gez. G. F. v. Anhalt). Et. 3:!, 32.
8 Einzelne Akten darüber, EL 21, 136 A.; R. 24, F. 4, fasc. 2; EL 33, 32.
* Z. B. schreibt der Statthalter an die Halberstädter Regierung, Colin,16./26. Dez. 1656, es sei ihm gleich, ob das Geld bewilligt oder unbewilligt auf-käme. R. 33, 39.
5 Die Kerichte des Grundrentmeisters Paul Kemnitz über das Steuerwesen,besonders den Schutz der Amtsuntertanen gegen die Stände s. EL 33, 39.