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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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147
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Das Land- oder Kreiskommissariat. 147

Truppen auf den Märsehen und Nachtlagern, den Schutz der Unter-tanen, besonders durch Verhaftung aller schweifenden Soldatenohne Paß und Ordre, zu sorgen und dem Generalkomniissariatgenaue Verzeichnisse vom Verzehr der Truppen und dem erlittenenSchaden der Ämter einzuschicken hatten. Der Kurfürst begnügtesich jedoch jetzt mit nur drei Kreiskommissaren und anderen alsden vorgeschlagenen und setzte für sie statt der von den Ober-räten angenommenen sehr dehnbaren Tagegelder ein festes Monats-gehalt beim Preußischen Generalkommissariat fest'. Nach diesenErfahrungen und da Preußen in den folgenden Jahrzehnten nureinmal noch direkt zum Schauplatz des Krieges wurde, scheintman dort auf die Einrichtung des Kreiskommissariats verzichtet zuhaben; selbst ein Vorschlag des Kurfürsten im Jahre 1679, dieStände sollten selbst Kreiskommissare ernennen, wurde von ihnenabgelehnt; bei Märschen versahen die Amtshauptleute und balddie Beamten der Kriegskammer die nötigen Geschäfte, erst 1714bis 1716 wurden in Preußen neue Kreiskoinmissare eingesetzt 2 .

Auf Pommern wirkte dagegen das kurmärkische Beispielfrüher und nachdrücklicher ein. Der „Landrat", dessen Namenim 18. Jahrhundert die Land- und Kreiskommissare der ganzenpreußischen Monarchie annahmen, bestand hier schon von altersherund stellte ursprünglich einen „Rat von Haus aus", dann einenständischen Vertreter seiner Landschaft oder seines Geschlechtesauf dem pommerschen Landtage dar. Die Schweden hatten sichbei der Besetzung des Landes diese Institution in ihrem Sinnedienstbar gemacht, und unter ihrer Einwirkung wurde das Landin zehn gleiche Steuerdistrikte geteilt, an deren Spitze je einLandrat als Kommissar die Quartier-, Marsch- und Steuersachenleiten sollte' 1 . Diese Einrichtung, welche in ähnlicher Weise in

1 In den preußischen Etats von Okt. 1(>57 bis Juli 1ÜG0, also bis nachder Reduktion werden als Kreis- oder Kriegskommissare in den Kreisen geführt:Georg "Wilhelm v. Kreytzen, Reinhold v. Eppinger und Andres Bernhard v. Königs-eck mit je 50, nach der Reduktion je 25 Tl. monatlicher Resoldung. K ön. Arch.

■ Schmoll er, Verwaltung Ostpreußens. Hist. Zeitschr. XXX, 40 ff.—Vgl. auch Sitzungsbericht des Vereins für Gesch. der Mark Brandenburg vom14. Dez. 1904, danach tauchte 1727 der l'lan der Ernennung von Landräten nachkurmärkischem Muster wieder auf, ebenso 1740. Act. Bor. VI, 2.

s Reinhold l'etsch, Verfassung und Verwaltung von Hinterpommern inder ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts (1907) 72 ff.

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