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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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]48 I- Kap., 2. Abschn. Die gesamtstaatliche Militär- u. Stcuerverwaltung.

der Kurmark zu gleicher Zeit und unter dem gleichen schwedischenEinfluß geschaffen und hier zu einer vollständigen Aushildung desKreiskommissariates führte, hatte jedoch in Pommern noch nichtdiese Wirkung gehaht, als es endlich 1650 an Brandenburg fiel.Doch war die Distriktverfassung der Kreisverfassung entsprechenderhalten geblieben und auch sonst manche Ähnlichkeiten vorhanden:wie die Kreiskommissare der Kurmark, so wurden auch die Land-räte Pommerns vom Kurfürsten auf Vorschlag der Ritterschafternannt', und wie jene bildeten sie eine Art Vermittlung zwischenFürst und Untertan 2 . Als der Krieg ausbrach und für jeden derneun bestellenden Distrikte oder Quartiere ein „Distrikt- oderLand-Commissar" 3 bestimmt wurde, waren daher die Landräte dieberufenen Personen für dieses Amt und einige von ihnen wurden,wie die erhaltenen Namen sehließen lassen, auch dazu verwandt 4 .Doch handelte es sich auch jetzt noch nicht um eine dauernde vomKurfürsten geschaffene Institution, sondern um eine von Fall zuFall, vor allem für die Kriegszeit von der pommerschen Regierunggetroffene Einrichtung nach Art der Marschkommissare, die nachErledigung ihres Auftrages und nach eingeliefertem Rechenschafts-bericht wieder zu ihrem früheren Amte zurückkehrten 5 . Unterdiesem Namen „Marsehkommissare in den Kreisen" wurdendenn auch im März 1(372 auf den Vorschlag der pommerschenStände und jetzt unter Autorisation nicht nur der Regierung,sondern des Kurfürsten selbst, wie sie ausdrücklich baten, in denneun Distrikten mit einer Ausnahme je zwei Adlige und für die

1 Landtagsrezeß vom 11. Juli 1654. Geh. St. R. 30, 140. — Im Juli undAugust 1653 leisteten 18 Landräte dem Kurfürsten den Kid. Siehe Liste.Ebenda. — Petsch, a, a. 0. S. 257—59 spricht nur von 9 Landräten in7 Distrikten.

2 M. Spahn, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte des HerzogtumsPommern (Leipzig 1905) 96—98.

■ Heide Namen werden gebraucht: Land-Commissar schon 1655, Kolberg,16. Aug. Pommersche Regierung an den Kurfürsten; Distrikt-Commissar: die-selbe an denselben, Kolberg, 15. Juni 1658. Geh. St. R. 30, 221.

4 Die Plötze und Wedel, welche Schrötter, Heeresverfassung, 83 anführt,stehen auch in der oben zitierten Liste der Landräte von 1653.

5 In dem Befehl des Kurfürsten an Oberst Zastrow vom 23. März 1659heißt es, dali die kiirmärkischen Kreiskommissaro sein Regiment bis Pommernführen. An die pommerschen Räte sei zu schreiben, sie sollen diesen Kommissaraus Pommern entgegenschicken — „zweifeln nicht, die Herren werden in Zeitendaselbst gewisse Commissarios haben." Geh. St. R. 24, FF fasc. 3.