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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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120 1- Kap., 1. Abschn. Die Entstehung und Ausbildung der Zentralbehörde.

Obersten oder die Regimenter in ihrer Gesamtheit wandten sichjetzt in strittigen Verpfiegungs- oder Besoldungsangelegenheitenmit ihren Memorials direkt an das Generalkommissariat und er-hielten darauf direkte Entscheidungen aus dieser Behörde,welche in ihrer knappen Sachlichkeit und Schärfe die kräftige,selbständige Stellung des Kommissariats deutlich erkennen lassen l .Dieser direkte Verkehr gab Danckelman überall tiefere Einblickein die Bedürfnisse der Steuer- und Heeresverwaltung und befähigteihn, jene Ordnung und Präzision im Einzelnen anzubahnen, diebis heute ein besonderer Ruhm des preußischen Beamtentumsgeblieben ist. Das bekannte Interimsreglement über die Rekru-tierung der Regimenter vom 21. November 1693, in dem jederProvinz die Stellung einer bestimmten Zahl von Leuten auferlegtund also das spätere Kantonsystem Friedrich Wilhelms I. imPrinzip schon aufgestellt wurde 2 , ist nur das wichtigste der zahl-reichen ordnenden Reglements, durch die Danckelman Verein-fachung und Genauigkeit in der Heeresverwaltung zu erzielensuchte. Auch die Behörden der Provinzen wurden im gleichenSinne beeinflußt, in Magdeburg und Minden Obersteuerdirektorieneingerichtet, welche die alten ständischen und neuen fürstlichenÄmter in sich vereinigten; die von Grumbkow begonnene Unter-suchung der Kataster und die Aufstellung neuer Matrikeln wurdenüberall fortgesetzt und vor allem die Akziseverwaltung in allenLanden vervollkommnet. Auch in den äußeren Formeln drücktesich die gefestigte Stellung der Zentralbehörde unter Danckelmandeutlich aus: während Grumbkow noch oft, wie wir sahen, denHinweis auf den Generalkommissar persönlich in die Akten setzenmußte, wurde jetzt der Hinweis aufdie Befehle des Kurfürstenoder des Generalkommissariates", also der Behörde selbst in den Be-stallungen und Erlassen zur selbstverständlichen Formel und auch

1 Einige Beispiele aus dem Jahre 1006 befinden sich im Geh. St. Gen.-Dep.des General-Direktoriums, LXVIII, 2. Ob diese Form des Verkehrs mit demHeere auch schon unter (irumhkow üblich war, ließ sich bei dem Mangel derÜberlieferung nicht feststellen. Vgl. auch Akten No. BS.

' Gedruckt bei Mylius, Corp. Const. March. III, I No. 70. Mylius gibtals Datum den 24. Nov. an. Völker und U'mig in ihren Corpora .Iuris Militarisund Jahns (s. u.) den 21. Nov. Vgl. über die Wichtigkeit des Edikts Jahns,Geschichte der Kriegswissenschaften 1:520. Isaacsohn gibt fälschlich das Ediktvom 20. Jan. 1601 an, das nur gegen die Ex/esse der Werber geht.