Der Kriegsrat von 1630—1641. 20
zufordern 1 ; im äußersten Falle aber sollten von den Landständender Hauptmann von der Altmark Thomas von dem Knesebeck,Hempo von dem Knesebeck, Christoph von Bismarck zu Briese,der Domdeehant zu Brandenburg Er Valentin Prior, der Kom-manditor zu Lietzen, Maximilian von Schlichen, Hans Georgvon Ribbeck, Tobias von Rochow, der Domdeehant zu HavelbergEr Samuel von Winterfeld, Burgkhardt von Saldern, Adamvon Berg, Johann Friedrich von Buch, der Landvogt zu Schivelhein,Jürgen von Winterfeld, Hans von Schönebeck, Christian JohannFriedrich von Loeben und Alexander von der Osten alle oder zumTeil und auch einige qualifizierten Personen von den Städten hinzu-gezogen und mit ihnen das, was die Konservierung des Landesanging, beraten werden 2 . Man kann dieses Memorial als dieeigentlich begründende Urkunde des brandenburgischen Kriegs-rates betrachten: der Name, sowohl Kriegsrat als Gesamtbezeich-nung wie auch Kriegsräte für die Mitglieder, wird als die spezi-fische Bezeichnung gebraucht, der Geschäftsgang wird genauer ge-regelt und gegen Geheimrat und Kammergericlit abgegrenzt, eineKasse wird eingerichtet und auch ihre Verwaltung durch einekurze Instruktion geordnet. Die weite Dehnbarkeit des BegriffesKriegsrat, die mögliche Hinzuziehung so vieler anderer Kompetenzen,die seine Einheit nnd damit seine Existenz leicht hätte vernichtenkönnen, sollte zunächst nicht ihm, sondern den anderen Behördenzum Schaden ausschlagen. Da der Kurfürst die meisten GeheimenRäte mit nach Preußen nahm, durfte der Statthalter zu den Sitzungendes Geheimen Rates einige Kammergerichtsräte, vor allem Leuchtmar,der ja zugleich Kriegsrat war, nach seiner Wahl hinzuziehen. Diefesten Ressorts waren damals überhaupt fast völlig aufgelöst, undder Statthalter konnte die vorhandenen Räte nach Belieben zuden dringendsten (ieschäften benutzen. „In dieser Beziehung warendie Zustände des vorigen Jahrhunderts zurückgekehrt, in welchemes ja auch nur fürstliche Räte gab, die bald zu Beisitzern amKammergerichte, bald zu allen möglichen Regieiungsgeschäfteu
' Danach sind die etwas ungenauen Angaben bei Isaacsobn, Gesch. deslieamtentums II, 39 zu berichtigen.
2 Die zum Kriegsrat berufenen Landstände sollten bei Hofe gespeist undihnen für Pferde und Gesinde eine Kntschadigung an Geld gereicht werden. DieseKosten waren auf die Umlage der Kontribution zu schlagen. Memorial, Colin,9- .luni 1632. Geh. St. Rep. 21, No. 13ö.