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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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10 Einleitung.

liehen Organisation, des Reiches, empfunden und die notwendiggeforderte Souveränität noch nicht erlangt hatte',. Ebenso fehlteim Innern noch die absolute Gewalt: Fürst und Stände standensich als zwei Sonderpersönlichkeiten gegenüber, jeder von ihnenhatte Herrschaftsgebiete im Territorium, welche sie unabhängigvoneinander und mit eigenen Verwaltungsorganen regierten, undwo sich ihre Rechte kreuzten und die alten Grundgesetze nichtausreichten, mußte man sich stets auf Grund neuer Bedingungenvergleichen. Für die finanziellen und militärischen Kräfte desLandes bedeutete das eine Spaltung in zwei Teile, deren Ver-einigung nur von Fall zu Fall erwirkt werden konnte. Der Kur-fürst hatte die Domänen und Regalien, die Stände alle übrigenmateriellen Mittel des Landes, also vor allem die Steuern in ihrerHand; es gab eine landesherrliche und eine ständische Finanz-verwaltung, die durch keine Oberbehörde miteinander verbundenwaren; zwar gab es kein ständisches Heer mehr obwohl sichReste davon und kleine Versuche zu Neubildungen finden aberwie in allen wichtigen Angelegenheiten des Landes war der Fürstvor allem bei jeder Kriegsverfassung an die Zustimmung der Ständegebunden, in denen der kriegerische Geist erlahmt war. Die Ver-einigung der Kräfte der gesamten Lande, das Einsetzen des einenfür das andre erschien den Ständen vollends als ein Unding undes blieb ihrem Blick, der nur Rücksichten auf die jeweiligenSonderinteressen kannte, verborgen, daß die überall sich bildendenEinheitsstaaten auch ihren Herrscher zur Schaffung eines Gesamt-körpers nötigten, wenn er die Glieder erhalten wollte. Sie ver-teidigten eine Position, die in vielen Nachbarstaaten schon völligund in der Kurmark selbst wenigstens zeitweilig vom Landesherrndurchbrochen worden war. Der Kurfürst hatte alle Vorteile desAngreifers und Neuschöpfers auf seiner Seite; er war getragenvon der Tendenz der Zeit 2 , wie sie große Staatsmänner vor ihmund neben ihm ausgebildet hatten: in den Macht- und Rivalitäts-kämpfen der Staaten hatten sie das System des Militarismus mit

1 0. Hintze, Staatsbildung und Verfassungsentwicklung. Hirt. u. Polit.Aufsätze IV, 28. Georg Küntzel, Über Ständetum und Fürstentum, vor-nehmlich Preußens im 17. Jahrhundert (Schmoller Festschrift, Leipzig 1908), 1SJ4 ff.

2 Vgl. R. K o s e r, Die Epochen der absoluten Monarchie in der neuerenGeschichte. Hist. Zeitschr. LXI, 246.