Einleitung. 9
welche sich nocli heute bei den Akten jener Jahre befinden, beweistdeutlich, daß man sich schon damals in Brandenburg ein genauesBild von der österreichischen Finanzverwaltung und Heeres-verpflegung zu machen suchte; der Kurfürst selbst ließ im kaiser-lichen Heere Erkundigungen über die Kompetenzen der Ober-kommissare einziehen, und als er im Schwedisch-Polnischen Kriegesein erstes großes Heer ins Feld stellte, zeigte nicht nur das neuebrandenburgische Kriegsrecht, sondern auch die Zusammensetzungdes Generalstabs und in ihm die des Generalkommissariats unddes Proviantamts noch einen engen Anschluß an die älteren öster-reichischen und schwedischen Vorbilder \
Aber wie wenig bedeutet die Anknüpfung an fremde Vor-bilder bei einem schöpferischen Manne, der stark genug ist, auchdie herrschende Idee der Zeit zu seinem Mittel zu machen undindem er ihr eine neue Wirklichkeit gibt, ihr das besondere Ge-präge seines Geistes aufdrückt, das sie von den scheinbar gleichenGebilden an Kraft, an Wirkung, an lebendiger Dauer und damitauch an innerem Wesen unterscheidet. Auch Georg Wilhelm fandjene Vorbilder schon zum Teil vor, sein Minister, Adam vonSchwarzen-berg, knüpfte bei der Ausgestaltung des Kriegsrates, dessen Ge-schichte wir darstellen werden, an die Behörden Österreichs ;inund nährte zu gleicher Zeit wie Richelieu in Frankreich bewußtabsolutistische Gedanken. Aber seinen Versuchen mangelte Um-fang sowohl wie Stoßkraft, und als Friedrieh Wilhelm die Regierungantrat, standen sieh seine verschiedenen Länder noch als Fremd-körper einander gegenüber und herrschte innerhalb eines jedennoch die Verfassung der älteren Territorialstaaten: ein landes-herrlich-ständischer Dualismus, in dem der Begriff einer wahrhaftöffentlichen Gewalt noch nicht ausgebildet war, weil Georg Wilhelmsich noch zu sehr als untergeordnetes Glied einer höheren staat-
1 „Summarische Nachricht von der Verpflegimg der kaiserlichen Volkernebst dem Entwurf des damaligen kaiserlichen Kriegsetats vom Jahre 1648" undandere Kopien" Geh. St., R. 24, K fasc. 23. — Bericht des OberkommissarsEdlinger vom 18. April 1659 nebst den Attesten des kaiserlichen Cieneralauditeursund Kriegssekretärs K. !), A. 11. — Das Kriegsrecht, das Iloyers 1672 aufBefehl des Kurfürsten veiöllcntlichte, wurde im wesentlichen schon 1655 aus-gebildet; damals war Iloyers schon Auditeur im brandenburgischen Heere. Ver-gleichsmaterial für die spätere Zeit findet sich noch in J. F. Schnitze, Corp.Jur. Mil. (Berlin 1693).