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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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Einleitung. 5

mochte er in der bayerischen Zentralverwaltung keine dauerndenSpuren zu hinterlassen, weil seine Kompetenzen zu gering waren.Denn wie über alle Geschäfte von höherem staatlichem Interesse,so wurde auch über alle wichtigen Kriegssachen nicht im Kriegs-rat, sondern in dem neugebildeten Geheimen Rat Beschluß gefaßt.Häufig wurde er überdies in Friedenszeiten aufgelöst und konntesich schon deshalb nicht zu einer ständigen Zentralbehörde weiter-bilden. Ebensowenig ging ein ständiges Kommissariat aus diesenVerhältnissen hervor: beim Heere Maximilians finden wir zwar einGeneralkonimissariat im Hauptquartier, aber es hatte wie bei vielenHeeren der damaligen Zeit nur den Charakter einer vorüber-gehenden Verpfiegungskommission während der Kriegsjahre K Auchder im Dreißigjährigen Kriege in Württemberg errichtete Kriegs-rat hatte einen ähnlichen Wirkungskreis und ein ähnliches Schicksalwie der bayerische Hofkriegsrat.

In Sachsen genügte für die wenigen Truppen zunächst eineKriegskanzlei, die 1631 eingesetzt wurde. Sie hatte neben Heeres-auch Finanzsachen zu verwalten und eine Kriegskasse unter sich.Mit dem stehenden Heere erwuchs daraus unter dem KurfürstenJohann Georg III. die oberste kollegialische Landesbehörde, das(Jeheime Kriegsratskollegium mit der Generalkriegskasse undeigener Rechnungsexpedition (1(384) 2 . Eine Kommissariatsbehördeentwickelte sich auch hier nicht, wenn auch beim Heere schon inden zwanziger Jahren des 17. Jahrhunderts ein Generalkriegs-kommissar genannt wird 3 . Und wie in den genannten, so bildeten

1 Heil mann, Das Kriegswesen der Kaiserlichen und Schweden, 179184.Rosenthal, Gerichtswesen und Verwaltuiigsorganisation I, 529 ff., II, 242243,256, 415 ff. Lotz, Gesch. des Beamtentums, 79.

- Schuster undFrancke, Geschiente der sächsischen Armee I, 89, 111,Anhang 3. Lobe, Die oberste Finanzkontrolle des Königreichs Sachsen imFinanz-Archiv, II. Jahrgang, II, 45. Der Vergleich des sächsischen mit dembayerischen und württembergischen Kriegsrat bei Rosenthal, a. a. 0. II, 428ist daher nicht ganz zutreffend.

' l'rh. v. Richthol'en, Haushalt der Kriegsheere I, 419. Hannoverk'immt als Vorbild nicht in Betracht, da es erst nach der Regimentsordnung von1680 eine Kriegskanzlei bildete, die später zu einer aus Kriegsriiten zusammen-gesetzten Zentralbehörde wurde, aber ohne Einfluß auf die Finanzveiwaltungblieb und alsRumpelkammer" galt. Lotz, Gesch. des Beamtentums, 251 203. -E. v. Meier, Hannoversche Veri'assungs- und Verwaltungsgeschichte von 1680bis 1866 (Leipz. 1899) II, 283288.