4 Einleitung.
und 1651 hob Ferdinand III. es sogar mit allen Kommissariats-behörden auf; aber Leopold I. setzte es wieder ein, gab ihm durchdie Instruktion vom 6. April 1675 eine kollegialische Verfassungund machte es zu einer Hofstelle. Dieses österreichische General-kriegskommissariat blieb freilich ebenso wie der Hofkriegsratfinanziell von der Hofkammer abhängig, es hatte weder Geld nochVorräte, weder Mann noch Pferd, sondern meist nur die Ausweisedafür auf dem Papier und die Schwerfälligkeit der österreichischenHeeresführung und -Verwaltung ist auch in späteren Zeiten zueinem Teile dadurch bedingt worden. Beide Ämter besaßen zwarihre Kriegskanzleien, aber keine Kriegskasse zu ihrer Verfügung,und nur wo Feldherren wie VVallenstein durch das Raub- und In-vasionssystem für eine unmittelbare Versorgung der Truppen oderdurch Kontributionen für eine Füllung ihrer besonderen Heeres-kriegskasse sorgten, war eine schnellere Bewegung der Heeremöglich'.
Nach Analogie der österreichischen Frbländer wurde in derersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auch in den Kreisen des Reiches,in welchen ein Kreiskorpus in Waffen stand, ein Generalkriegs-kommissar vom Kaiser und den betreffenden Reichsständen ge-meinsam ernannt und mit den gleichen Rechten wie die öster-reichischen ausgestattet'-'. In Bayern wurde nach österreichischemVorbilde schon 1583 ein Hofkriegsrat gegründet, der aus demHerzog Ferdinand, dem Landhofmeister und drei Kriegskommissarienbestand und zunächst nur eine Art Sachverständigenkommissionfür die Anwerbung und Reduzierung der Truppenkörper, für dasMunitions- und Festungswesen und die Verproviantierung in naturadarstellte. Die Finanzgeschäfte blieben auch hier der Hofkammervorbehalten; der Kriegsrat war daher nicht lebensfähig und auchnach seiner Reorganisation durch Maximilian L, der ihn aus Rätenund aus Verordneten der Landschaft bildete und ihm die finanzielleund militärische Verwaltung des Defensionswerkes übertrug, ver-
1 v. Richthofen, Der Haushalt der Kriegsheere, I, 437 ff. — Löwe,Wallensteins Heer, 32. — Friedrich Freiherr v. Schrötter, Die branden-lmrgisch-preußiHche Heeresverfassung unter dem Großen Kurfürsten (SchmollersStaats- und Socialwissenschaftliche Forschungen XI, 5, Leipz. 92) 86.
a So Joachim v. lilumentlial 1641—50 im Westfälischen Kreise, Joh. Adolphv. Haubitz 1664 über alle Reichstruppen. Vgl. s. Instruktion bei Liinig, CorpusJuris Militaris (1723) No. 13.