Einleitung. 3
kriegsräte lag hauptsächlich auf dem ökonomischen Gebiete; aufdem militärischen und was für die Zukunft der Behörde vongrößerer Bedeutung war, auf finanziellem waren sie sehr beschränkt.Zwar war ihnen der Kriegszahlmeister unterstellt, aber selbständigkonnten sie nur über kleinere Anweisungen an diesen verfügen,bei größeren Beiträgen mußten sie sich mit der Hofkammer insEinvernehmen setzen und daher einen Rat der Hofkammer anihren Sitzungen teilnehmen lassen. Unter Ferdinand III. wurdediese Abhängigkeit in Geldsachen noch stärker betont, und in derInstruktion für den Hofkriegsrat vom 10. Februar 1650 heißt es:„Demnach auch im Kriegsrat oft Sachen vorkommen, dazu Geld-ausgaben erfordert werden, also verordnen wir, daß dergleichenSachen zusammengespart und an einem Tage in der Woche UnserHofkammer-Praesident neben einem oder zwei Kammerräten mitdem Kriegsrat zusammenkommen, solche Negotia miteinander be-ratschlagen und nachmals ihre Meinung Uns gesamt vorbringen" l .Trotz dieser Mängel blieb der Hofkriegsrat fast die einzige um-fassende Zentralbehörde der österreichischen Monarchie und hatals solche bis 1848 unter ihrem alten Namen weiterbestanden 2 .
Von den Ämtern, welche 1556 dem Hofkriegsrat unterstelltworden waren, hatte im Laufe eines Jahrhunderts das Muster- undKommissariatamt eine besondere Ausgestaltung erfahren. Da derUnterhalt und die Verpflegung der Truppen den einzelnen Erb-ländern gesondert zufiel, so erhielt jedes P'rbland einen General-kommissar, der die Verhandlungen mit den Ständen, die Aus-zahlungen an die Regimenter, die Sorge für Einquartierung undVerpflegung übernahm und eine Anzahl Obrist-, Muster-, Zahl- undQuartierkommissare zu seiner Hülfe hatte. Das Kommissariatamtzu Wien, in dem so ausgedehnte Geschäfte zusammenliefen, wuchslangsam von einer subalternen Stelle zu einem selbständigenDepartement des Hofkriegsrats, dem Generalkriegskommissariat,heran. In der erwähnten Instruktion vom 10. Februar 1650 wirdes unter diesem Namen noch völlig dem Hofkriegsrat unterstellt,
Die Stellung eines „Vice-Praesidenten" wurde durch Ferdinand III. geschaffen.Firnhaber, a. a. 0. 99—100.
1 Gedr. bei Firnhaber, a. a. 0. 163—165.
a Ed. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungs-organisation Bayerns II, 427—428.
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