Geb
Geb 157
haben. V. Krumm bezeichnetdiesen Begriff ohne Nebenbegriff;,,„d kann daher auch von solchenDingen gesagt werden, a» denendie Krümmung/ die sie haben,ein Fehler ist; z. B. das Lmialist krumm. — Gekrümmtund Gebogen bezeichnen solcheDinge, denen ihre Krümmungabsichtlich mitgetheilt ist, derenBestimmung oder Schönheit alsodieselbe erfordert. Der Umfangeines Wagenrades kan» krummund gekrümmt genannt wer«de». Das erste druckt bloß aus:daß derselbe nicht gradlinicht ist,und das andre: daß man ihmdiese Form gegeben hat, weil sieder Bestimmung des Rades ge«mäß ist.— Gebogen ist nochedler als gekrümmt. Dies
> gründet sich daraus, daß es ei-gentlich nur von einer edler» Ma<teric gesagt werden kan», die soelastisch ist, daß sie sich biegenläßt, oder ein organisches Lebenhat, wodurch sie sich selbst eineBiegung geben kann. Man sagt:eine schone gebogene Nase.Da im Moralischen alles, wasvon der Vorschrift des Sittengc«setzes abweicht, fehlerhaft ist,und in uneigeutlicher BedeutungKrumm gerannt wird; so isthier alles Krumme auch schlechtruid unerlaubt. Wer sich z. V.durch Bestechungen in eine Ehren«stelle eingeschlichen hat, der hatdieselbe auf einem krummenWege erlangt.
Geborgen. Sicher, ü. Wersich in dem Zustande bi findet,worin er kein iibel zu besorgenbat. V. Sicher (von lecurus,d. i. lüur cura) deutet auf das
Daseyn dieses Zustandes selbst,und Geborgen auf die Her»vorbrinzuug desselben. DennBergen heißt bedecke» und dardurch übel abhalten, also: inSicherheit bringe». Wenn manvon Seefahrern sagt: sie rettetensich bey dem Sturm in einen Ha-fen und waren daselbst gebor-gen und sicher; so heißt daSletzte bloß: sie hotten daielbst kei-nen Schiffbruch zu besorgen; daSerster« aber: sie wurde» daselbstdurch den Hafen geschützt, daß siekeinen Schiffbruch zu besorge»hatten.
Gebot. Befehl. Gesetz.Verordnung. Satzung,ü. Willenserklärungen, wodurchjemand bestimmt, was Andrethu» sollen. V. Ein Gebot istder erklärte Wille des höchste»Obcrhcrru, der über Lebe» undTod zu disponire» hat; ein Be-fehl kan» auch von einem unter-geordneten Obern gegeben wer-den. (S. Befehle» ec) Wir solle»die göttlichen Gebote gewissen-haft erfüllen, und den Befeh»len unsrer Vorgesetzten Folgeleisten. — Ein Gesetz ist ei»solches Gebot, wodurch der hoch«ste Oberbcrr allen seinen Unter«terthanea, oder einem großenLheile derselben, in Ansehung ei-ner ganzen Gattung von Haud«lunzen, etwas vorschreibt. Alsounterscheidet sich Gesetz von Ge-bot und Befehl dadurch, daßdie letzter» auch eine einzelne Per»son und eine einzelne Handlungbetreffen können, und vonVefehlaußerdem noch dadurch, daß die«ser auch von einem »ntcrgcordne«ten Odern gegeben werden kann.
Der