Geb
Geb i;
(S-Babe re.),— Bescherenhieß ehemals soviel als vorherbe-stimmen (praeckettiaare); unddaher wird es gebraucht, um aus-zurrucken, daß uns ein Gut, ohneunser Zuthun, von einer höher»Macht verliehen sey. Gott hatuns eine reiche Erndte besche-ret.
Gebehrde. Miene, il. Acu-Kere Bewegungen oder Stellun-gen de« menschlichen Körpers oderseiner Thcilc, sofern sie Verän-derungen der Seele ausdrucken.D. Die Mienen haben bloß imGesichke ihren Sitz, und druckenallemal etwas aus, was in derSeele vorgeht; und zwar durchsolche Veränderungen im Gesichte,die derWillkühr unterworfc^siud-Das Jusammenziehcn der Pupillebey starkem Lichte ist keine Mie-ne, weil dadurch nichts Inner-liches ausgedruckt wird; und dasErblassen beym Schrecken darumnicht, weil cs nicht willkührlichist. Daß alle Mienen etwasInneres ausdrucken, lehrt auchdie Verwandtschaft des Wortes mitMeinen, welches sonst auch ge-braucht wurde, wenn man voneinem Zeichen sagen wollte, daßes einen Sinn habe. Was mei-net dieser Blick? anstatt: wasbedeutet? Die Einschränkungdes Wortes Miene auf Verän-derungen im Gesichte ist von demfranzösischen kline, welches so ge-braucht wird, zu uns gekommen.— Gcbehrde, welches ursprüng-lich da« äußere Betragen, dieHandlungen bedeutet, begreift.ave äußern Stellungen und Be,«ezungen des menschlichen Kör-pers, auch diejenigen, wodurch
nichts ausgedruckt wirb. Da«Stampfen mit den Füßen vorZorn ist eine Gebehrde, aberkeine Miene, weil cs keine Ver-änderung im Gesichte ist. DieBewegungen des Mundes beymHusten sind Gebehrde», aberkeine Mienen, weil sie nicht«in der Seele Vergehendes ans-drucken.
Gebieterisch. Herrisch, ü.Beyde Prädicate können einemBetragen bengelegt werden, so-fern darin die Anmaßung, überAndre zu herrschen, sich äußert.
V. Diese Anmaßung kann sichgründen auf eine falsche Vorstel-lung von unsrer Macht, oder vonunserm Rechte. Im ersten Falleist unser Betragen gebiete-risch (S. Befehlen rc.); im an-dern ist es herrisch. Denn einHerr ist derjenige, der das Rechthat, Andern etwas vorzuschreibcn.
Der Gebieterische will An- idre seine Gewalt, der Herri-sche sein Recht fühlen lassen. —Beyde Wörter werden indessenauch von dem gesagt, der die Ge-walt und das Recht, die er An-dre durch sein Betragen fühlenläßt, wirklich hat. Aber auch indiesem Falle hat das herrischeBetragen immer etwas Verhaß-tes an sich. Das gebieteri-sche kaun in einzelnen Fällen gutseyn. Denn es kann Fälle ge- -ben, wo es nützlich ist, durchGewalt zu schrecken, und wo alsoein gebieterisches Wort gutangebracht ist.
e b o g e «. Lrumm. Ge- ,krümmt. ii. Diese Wörter iwerden von ausgedehnten Dinge« jgesagt, dir keine geraden Lheile
haben. !