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Handbuch der deutschen Synonymik : bearbeitet nach dem größeren Werke des Herrn Professor Johann August Eberhard
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rrkohrrier gebraucht werbe»,bedeuteten sonst einerlei) mit Wah-len. Die ursprüngliche Form istohne Zweifel Kiesen. Diewechselseitigen Veränderungen desR und S in einander finden sichin mehrere» Wörtern, die derrnedersachsischen und hochdeutschenMundart gemein sind. Koeren,Kacren, plaudern, lautet imHochdeutschen Kosen.

A u e in n ch e n. Beilegen.Entscheiden. Schlichten,ü. Einem Streite ein Ende ma-chen. D- Ausmachen wirdhauptsächlich gesagt, wenn einStreit mit Gewalt beendigt wird,so daß die eine Partey sich nichtmehr widersetzen kann; Ent-scheiden, sofern er durch denAusspruch eines Dritten geendigtwird. Man sagt zwar auch, siehaben ihre Sache mit dem Degenentschieden. Allein dieserSprachgebrauch gründet sich aufde» alten Aberglauben, welcherdafür kielt, daß die Gottheit selbstdurch Len Ausgang Leö ,§wcy-kampss einen Ausspruch thue; sowie eben dieser Aberglaube zumGrunde lag, wenn man etwasdurchs Loos entscheidenließ. Beyde Wörter werdenauch von dem Streite über bloßeMcvnungcn gebraucht. Alsdannzeigt Entscheiden an, daß dieWahrheit der einen Meyuungdurch eiuen hiurcicheudcu Beweis,gleichsam wie durch eine» Aus-spruch der Vernunft, festgesetztsey; und Ausmachen: baßkeine gültigen Gründe mehr ge-gen dieselbe vorgebracht werdenkönnen. Schlichten (vonSchlicht, eben, gerade) bedeu-

tet einen Streit ohne Gewalt be-endige«, durch Wegräumung derHindernisse, welche der Vercini-grmg der Gemüther im Wege stan-den (gleichsam den Weg zurVereinigung ebne n). Wenn daSWort von einer richterlichen Eut-scheidung gebraucht wird, so siehtman darauf, daß dadurch die ei-ne Partcy bewogen sey, ihre An-sprüche aufzugcbon, und baß da-durch das Hinderniß der Vereini-gung der Gcmütbcr aus dem We-ge geschafft sey. Besiegenheißt, einen Streit durch gütli-chen Vergleich beendigen; undkann also nicht, wie das Schlich-te», durch einen richterlichenAusspruch geschehen,ns re de. Mio flucht- Ent-schuldigung. ,'s. Anführungeines Grundes, wodurch man et-was abzulchneu oder zu verweigernsucht. V. Wenn dieser Grundwirklich Statt findet und ein gül-tiger Grund ist, so wird Ent-schuldigung gesagt; Aus-rede, sofern-cs dabin gestelltbleibt, ob er Statt finde undgültig sey; Ausflucht, soferner nichtMatt findet, oder wenig-stens nicht gültig ist. Wer meineEinladung ausschlägt, und de«Grund angiebt, daß er krank sev,der hat sich entschuldigt,wenn er wirklich krank ist. Wenner aber gar nicht krank ist, oderdoch nicht so, daß ihm dadurchdas Ansgehn beschwerlich oderschädlich würde, der hat eineAusflucht gemacht. Sofern iches ober dahin gestellt sey., lasse,ob er in der Lhat durch Krank-heit am Ansgeheu gebindert wer-de, oder nicht, sageich: er Had-ems

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