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Die Freiherrn von Wart
Entstehung
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selbst in Schweizergeschichten neuer Zeit über einzelne Glieder der Wart die Mitteilungensehr widersprechend und durch Unrichtigkeiten oder Übertreibungen entstellt sind, was zurFolge hat, dass nicht nur im Volke, sondern auch in gebildeten Kreisen, die sich nicht be-sonders mit historischen Studien beschäftigen, ganz irrige Ansichten über diese Adelsfamilievorherrschen. Eine Darstellung, die das zusammenfasst, was in Urkunden vorhanden ist undwas die exakte Forschung in verschiedenen Schriften im Laufe mancher Jahrzehnte zutagegefördert hat, muss deshalb manchem Freunde der Heimatkunde willkommen sein.

Der Ursprung der Freien von Wart verbirgt sich im Dunkel des frühen Mittelalters.Sich über diese Zeit in Vermutungen zu ergehen und Hypothesen aufzustellen, ist nichtlohnend und bringt dem genauen Wissen wenig Gewinn. Bekanntlich tragen noch manche Höhenz. B. im Aargau, Schwarzwald u.s. w. die Bezeichnung Wart. Die Frage, ob das Geschlechtursprünglich liier wohnte, oder ob es von einem andern Orte gleichen Namens eingewandertsei, kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Am ehesten könnte hiebei Wart beiIttingen-Frauenfeld, weniger dasjenige bei Märwil, Thurgau, in Berücksichtigung kommen;aber es liegen keine urkundlichen Belege dafür vor, dass die Wart früher dort hausten;ebenso wenig kann nachgewiesen werden, dass sie dort Güter besassen.

Die Wart waren schon im Beginn ihres Geschlechtes freie Leute und besassen somitEigengut, freies Erbgut (Allod 1 ) samt der niedern Vogtei. In Urkunden führen sie die Be-zeichnung nobiles d. h. Freie und treten als solche stets nach den Grafen auf. Sind diesenicht anwesend, so nehmen sie als Zeugen den ersten Rang ein ; nachher folgen die Dienst-mannen (Ministerialen) der weltlichen und geistlichen Herrn. Ihr Besitz war, mit demjenigender Regensberger vorglichen, nicht von grosser Ausdehnung; dagegen standen ihnen mehrMittel zur Verfügung als den umwohnenden Freiherrn von Winterberg, Humlikon, Eschlikon,Hagenbuch, Radegg u. s. w., und sie konnten sich deshalb auch, ausgerüstet mit geistigerKraft, bis zum Erlöschen ihres Geschlechtes in der freiherriiehen Selbständigkeit behauptenund sanken nicht, wie einzelne der genannten Adeligen, zu östreichischen Dienstmannenherab. Die Rechtsart der Wart'schen Besitzungen war sehr verschieden. Die Wart besassenEigengüter: In Dättlikon den Kel- und Meierhof, die Kirche und den Kirchensatz, die niedernGerichte, manche andere Höfe, Schuppossen, Weinberge und viele Leibeigene mit Fron-diensten; in Pfungcn: die zwei genannten Burgen, den Kelhof, die niedere Gerichtsbarkeit(Zwing und Bann), die Kirche und den Kirchensatz (jus patronatus), die Mühle und die Mühle-statt, die Fischenzcn in der Töss und im Bach, die Auen links und rechts der Töss, vierJuchart Reben mit Trotten, ferner Zehnten, Grundzinse, Tagwen und eine Anzahl Eigenleute.Auch anderwärts hatten sie noch Güter zu eigen z. B. in Bebinkon, Rorbas u. s. w. WeitereBesitzungen lagen als Erblehen von Klöstern oder Grafen in ihren Händen. Bekanntlichhatte der h. Pirminius dem Kloster Reichenau viele Güter in Pfungen geschenkt,-') von welchendie Wai't manche z. B. den „mindern" Kelhof, den Entenberg, das Heinzengut u. a. zur Nutz-niessung inne hatten. Vom gleichen Kloster besassen sie das weingesegnete Neftenbach alsLehen: den Meierhof, die Kirche samt Kirchensatz, die niedere Vogtei, manche Weinbergeund viele Leibeigene. Wenn auch noch andere Adelige im Gemeindebann der drei genanntenDörfer Güter besassen, wie ja dies im Mittelalter überall der Fall war, so gehörte den Wart

') Terra salica, terra dominica, d. h. ein mit. dem Wohnsitz des Grundeigentümers verbundenes Gut(Salhof, freier Haupthof)', das der Besitzer unmittelbar besass und bewirtschaften Hess, im Gegensatz zum Lehen.

-) Anzeiger 1876, S. 264. G. Meyer v. Knonau, welchem ich die Durchsicht nachstehender Arbeithiemit bestens verdanke. Der Verfasser.