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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Blatweiſer.gegen sie zu gestatten und zu vollnzie-Verklagung einer grosser Unthat,143die Leib und Leben antrift, gebührtMörder so fürsetzlich entleibt, mö-dem Kind gegen den Vatter, oder auchgen solcher Gutthaten nicht genies-dem Vatter gegen das Kind nicht. 54.142.Vermuthungen wie weit die beweisenEnthaltene Todschläger so sie ent-mögen.20.kommen, soll J. F. G. noch den ihri-Vermuthungen seyn vielerley.35.gen Schaden gebehren.Vernaherung, such in Beschudden.143Verpflichtung oder Bürgschaft derV.Söhne vor ihre Eltern, und hinwiede-Vatter der mit seines Sohns Ehe-rum der Eltern vor ihre Söhne.55.Weib sich vermischt, mag von demsel-Verschreibungen so ein höher Sun-ben Sohne enterbt werden. 54.ma Geld begreiffen als ausgeben undDergleichen so er seinen Sohn derempfangen.82.Sinloß und Unvernünftig ist, mit nohtVerschreibungen so ander Müntzkürftiger Unterhaltung, Artzney, undoder Geld melden als ausgeben oderanders nicht versorgen würde. 55empfangen.82.Vatter so ein Christ, mag seinenSuch ferner in Wucher.Sehn so ein Ketzer enterben.Versicherung oder Caution von wel-Verbot, Zuschlag oder Kommerchen Personen, und in was Sachender streitiger Güter, auch Entsetzungzu nehmen.82.erselben.10.Versiegelung wie die durch dieVerbrennung der Pächtgüter alsScheffen zu thun.Hauß und Scheuren.84.Verträge und Anlassung so wil-Verdencken über die Gericht=Per-kührlich.senen, derwegen sie recusirt werdenVerträge und Endscheid, so durchhten.27.beyderseits Freunde, oder sonst ohneVerfrischung, restitution oder Er-Compromiss aufgericht, sollen gehal-säutzung, wie, durch wem, und aus warten und vollnzogen werden.sach, auch in was Fällen nach demVerträge und Anlaß, so nächtlicherUrtheil beständig geschehen könne. 49.weil in Trunckenschaft und unordent-Vergeben oder beschädigen mit Gift.licher Weiß, auch mit vorsetzlichemso das Kind solches an dem Vatter,überentzigen Betrug aufgericht, sollenVatter an dem Kind unter-nichtig und von unwerden seyn.standen.54.Verzüg der Töchter.71.Verheyrathen ohne der Eltern Wis-Verzug und Ausgang der Güter sosen undZillen.55.verkauft werden, allein vor dem Ge-Verkauf eines Guts zweyen oderricht darunter sie gelegen und Dinck-pflichtig, zu thun.Verkauf, Entäusserung und alie-Verzinsen gelehntes Gelds zu etli-nation der Elterlichen, Vätterlichenchen Zeit, als zu der Franckfürteranerstorbenen Erbschaften ist denMeſſen, oder ſonſt.82.geistlichen verbotten, doch mögen sieVidimus wird Glaub zugestelt. 45.ihren Nöthen mit vorwissen derVidimus und Transumpten wie dieundfürstlicher Obrigkeit darvon et-auszubringen.verkauffen.Vielerley Kinder wie die erben. 56.Verkauf, Erb und Erbfäll sollenUmschlag der Unterpfände durchSontag nach einander ausgeruf-Unbezahlung.85. 8.verdenUmschlag der Pachtgüter durchVerkauf, Verwechselung, Veräus-Unbezahlung, und wie die Erbpächter,trung und Zertheilung der Erbschaftenoder sein Erben desfals die wieder anund Güter, daraus andere Zinß undsich erlangen mögen.84.enthen haben, kan zu Nachtheil der-Umschlag der Erbpacht=Güter. 86.igen nicht geschehen.Unterhaltung und Aussteurung dererkauf der künftigen Erbfäll durch 1 Kinder zu gebührlicher Zeit von denUnmündigen ist untüglich.Dd 2Elte-