Register.Stummen im Rechten zu vertretIst doch in etlichen Fällen zu bezah-82.tenlen.Straf der Söhne und Töchter dieSecundum Decretum oder zweytesich ohn ihr Eltern Wissen und WErkandnus.Seithenfall bleibt den Kindern in len verheyrathen.Succession in auf= und absteigenderwelcher Ehe derselb anerfält. 56.auch Seith-Linien, such vor unter denSeith und Beyfäll werden den Töch-Wort Erbung.tern von der Ritterschaft, die sonst miteinem sichern Heylichs-Pfenning abgegüt, vorbehalten.Tauben im Rechten zu vertretten.Seithfall in Witwestand anerfal-Tax der gerichtlicher Verfällenlen, mag in die zweyte Ehe gebrachtverordnet, und niemand darüber56.werden.beschweren.Söhne Verpflichtung und Bürg-Termin und Process ordentlichschaft vor ihre Eltern, und hinwie-halten.derum.Termin der Bezahlung derSohn so ein Christ, mag den VatterZinß, oder Renthen aus ligenden G55so ein Ketzer ist enterben.tern sollen gehalten werden.Sohn und Tochter ohn willen derTestament wie und über welche EEltern sich verheyrahtende, wie dieselbeter die mögen aufgericht werdenbestraft.Testament unbilliger WeißSinnlosen im Rechten zu vertret-anders dan ihm geliebt, aufzurichten.30.niemand zu dringenSipschaft in den Erbfällen wie zuDurch Testament einem Kind oderrechnen und zu erkennen, nach demEnckelen etwas voraus zu machen,Gesetz der weltlichen Rechten. 65auch den ungerathenen die übrige anSipschaft in ab- und aufsteigenderaufgewendte Kösten abzuziehen66.Linien wie zu rechnen.Testament zu machen in GüternSipschaft der Seithen Erben wie zueiner zu vergeben hat, wann der St66.rechnenden Vatter oder der Mutter den SSpolium, und das des Entsetzter vonverhindern würde, mag einer denallen Dingen wider zu restituiren, mitdern enterben.Erstattung seines interesse, erlittenTheilung Brüder oder Schwe-Kosten und Schaden.37.Kinder; ihres Vatters BruderSpoliator mag den Spoliirten ohneSchwester verlassener Erbscha-vorgehende restitution nicht ins Rechtnach Kayserl. Constitution.ziehen42.Töchter welche der Vatter vorSpoliator soll die WiedergeltungJahren verheyrathen wollen, undzweyfach thun, und darzu der Obrigdarüber in ein unkeusch Leben be-keit Straf verfallen seyn. 86mögen enterbt werden.Spruchs oder Laudi der ComproTöchter sollen mit ihrem Heyligmissarien oder Scheids=Freunde formPfenning zu frieden und abgegüt151.Staminhäuser und principal Sees-Töchter Verzigder von der Ritterschaft, wie es damitTöchteren so von der Ritterscha-59.in Erbtheilung zu halten.wird die Succession und Erbun-Stadthalters an den MannhäusernSeith und Beyfälle nicht abgesBefelch.ten, wann nicht sonderlich daraufStadthalters der Lehen an denzeigen.Mannhäusern Gelübde.95.Todschläger mögen in F. G.Statuten oder schriftliche Urkundenden gehauset und geatzt, und denselbwie die auszubringen, Form.156.von J. F. G. Jahr und Tag FreyungStiefmutter, so ein Kind die zu be-gegeben werdenschlaffen unterstanden, mag soch Kindenterbt werdenNach Umlauf solcher Zeit das Rech-
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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