Blatweiser.Vormünder seynd schuldig ein la-Elteren, so zu einer Hand sitzen, und31.32ventarium aufzurichten.72.die Leibzucht der Güter haben.Mögen keine liegende Güter ohneUnterpfand an Erbschaft, wie demErkantnus verkauffen oder beschwe-Pfandt: Herrn die Abnutzung desselbi-ren.81.gen zukommen soll.Noch ohn Erkantuns liegende oderUnterthanen, Landsassen, ꝛc. vorfahrende Güter an sich bringen undfremde Gerichter nicht zuziehen. 138.erkauffen.142. 143.Vormünder Eyd, damit doch dieIhre Personen noch Güter durchso die Eltern ihren Kindern verordnetarresten daselbst anzuhalten. 138.142.9, 2nicht zu beladen.Unmündigen Kindern Gerichts-Vormundschaft ohne redliche UMombar zu stellen.sachen nicht zu verweigern.Unmündigen werden gehalten dieNoch die Angenomene ohne Er-Söhne unter 14. und die Töchter unkantnus aufzusagen.ter 12. Jahren.Urenckelen Erbung oder SuccellionUnmündiger Vertrettung. 30. 42.Unmündige mögen die zukünftige an statt ihrer abgangener Eltern.Urtheil auf was Tag und Zeit, au-Erbfäll ihrer Eltern und Verwandtenwelcher Massen auszusprechen. 54.5.nicht begeben, oder Schuld darauf be-Urtheil Verfassung.kennen oder verschreiben.Urtheil Eröfnung.Unordnung und Unrichtigkeit inUrtheil wie die zu exequiren oderden gerichtlichen Processen abzuschaf-118.zu vollnziehenfen.Urtheil wegen Renthen, PensioUnsinnigen und Verthöner durchund Gefälle auf fürbrachte Brief un-andere im Rechten zu vertretten. 42.Siegel soll ohne einige BehinderungUnverzüglich Recht was Personenexequirt werden.und in was Sachen mitzutheilen.Volmacht so nicht alsbald dargelegtde rato zu caviren.W.Vollmacht zu der Lehn empfängWechsel und Erf=Beutung96.nus.keinen aufsetzlichen bösen BetrugVollmacht der gemein Gewalt. 149.inn zu gebrauchen.Vollmacht ein Erbschaft zu verkauf-Wechsel so er um des bösen Betru-fen, soll vor dem Gericht darunter diewill aufheben, muß der Betrug binnenGüter gelegen, gegeben werden. 9.Jahr bewiesen werden.Vollmacht oder Gewalt zu LateinWechsels halber seyn beyde Theilei-genent Actorium, so die Vormünderander Werschaft zu thun schuldigvon wegen ihrer Pflegkinder geben. 150.Weinkauf, Gotsheller und Erbu-Vollmächtigen Verordnung, undmüssen neben dem Kaufgeld durchwelche unter ihrem Siegel VollmachtBeschudder entricht werden.geben mögen.Wehrschaft.Vormünder dreyerley, nemlich Te-Wehrschaft ist der Verkäuffetstamentarii, Ligitimi, und Dativi,thun schuldig, ob schon solches beywannehe ein jeder statt hab, und weißKauf nich ausgetruckt.sie sich zu haltenDarum so der Käuffer mit RechtVormünderschaft wie die Mutterbesprochen, ist ers dem Verkäuffenoder Anfrauen zugestatten.zuzeigen schuldigMüssen aller fräulicher Freyheit ver-Muß ihn der Käuffer auch alsdaziehen.vertretten.So die Mutter sie nicht annehmenWiederkauf oder lösen halberwollen, ist bey Verlierung des ErbfalsZweiffel vorfallen würde.Vormünder zu bitten schuldig. 31.Wiederkauf kan durch den Käuf-Mutter und Anfrau so in die anderauf ein sichere, oder allezeit verwill-Ehe sich begeben, verlieren die Vor-mundschaft.werdenWider
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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