Blatweiser.vorgenommen und gehalten werdenRitterschaft müssen des Verboteoder Zuschlag schriftlich verständigProcuratoren Eyd, und wes sie sichwerden.zu halten.7. 9.S.Q.Sach an welch Gericht gehörig, suchtQuittantz so ein Gläubiger von sichin gebührlicher Richter.gegeben, darauf doch die BezahlungSachen dar sie angestelt, sollen sieicht gefolgt.auch hingewiesen und remittirt wer-den.40.R.Sattel= und Schatz=Güter nicht zuRechnung oder Zehlung der Gradtvertheilen.und Sipschaft.66.Scheffen was es für Leuth seyn sol-Rechten viererley in den Landenlen.Zülich und Berg, nemlich, Fürder-Scheffen'Ampt so erledigt, wie undlich=Recht, Kommer=Recht, Unverzüg-durch wen zu erstatten.ſich und Nothgericht.Scheffen sollen an jedem Unterge-Das Recht einem jeden schleunig undricht zum wenigsten sieben, und an kei-apartheyisch widerfahren zu lassen.nem Ort über eilf seyn.119.Scheffen Belohnung.112.Reculirung oder Verwerffung desScheffen Eyd und weiß sie sich zuRichters oder Scheffen Person. 27.40.halten.Renten oder Zinß aus anderer LeutScheffen aus was Ursachen recusirtgütern in was Zeit, und mit was Geltwerden mögen.41.zu bezahlen.85.Scheffen und Richter wie sie sich inVersicherung derselben Renten. 85.ihrem Leben sonderlich in der audientzRestitution, Ergäntzung oder Verfri-und Verfassung der Urtheil zu verhal-I, wie, durch wen, und aus wasten.Ursachen, auch in was Fällen nach demScheffen und Richter täglicher Ge-theil beständiglich geschehen könne.meinschaft der Partheyen zu entäusse-49.ren.30.Restitution, oder Verfrischung wan-So für Zeit ihres Ampts in einerdurch die Ambtleute mitzutheilenSachen gedienet, derselben sich gäntz-abzuschlagen, und wan sie alleinlich zu entschlagen.durch die hohe Fürstliche Obrigkeit ge-Scheidsleuth ob einer oder mehr vorhehen mö59.dem endlichen Spruch mit Tod abge-Reversalien so die Lehnleut ihrer em-hen würden, oder dem Endscheid auspfangener Belehnung halber zu geben.Ehaften nicht auswarten könnten, istder Anlaß verloschen, wann anders inReversalien von wegen VersetzungAnnehmung desselben, das andere iner Beſchwerung der Lehn.97.deren statt angenommen werden mö-Revision welcher Gestalt zu bittenzen, nicht versehen.119.die Sach einzuführen.Scheidsleuth oder Compromissa-Räumung Jahr und Tag ist berrien weiß sie sich zu halten.93.en Erbgiften nöthig.80.Schliessung drr Scheuren wanneheRichterlich Ambt was Personen zuund in welchem Fall dem Pacht-Herrnbefehlen.zugelaſſen.84.Richters Anstellung durch wen ge-Schuld oder Verschreiben so dieſchehen ſell.Unmündige aufkünftige Erbfäll ma-Richter Eyd auch derselben Ambt80.chen ist unbestendig.Befehl.81.Schuld.Schuld mögen die Söhne oderRichter und Scheffen wie die sich hal-Töchter so noch in Gewalt ihrer Elte-ten, auch kein Unzüchtig Wesen derenGerichts Personen und Partheyenren stehen, hinder denselben oder ihrengeſtatten ſollen.26. Vormündern nicht machen.81.DdIst
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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