Register.Pension in lößbahren Renthen vonNatürliche Kinder mögen von denhundert nit mehr als fünf zu geben. 86Eltern, wan eheliche Kinder vorhan-Folgends sechs zugelassen in Geld-den, mit zimlicher Niessung verseherpensionen.werden, ererben auch ihre Mutter, soEndlich von sechszehen einen,fern die kein eheliche Kinder hat, nochalso von hundert sechs und ein viereine von Adel iſt.59.Neuerung oder Attentata in hangentheil.In Korn oder Früchten Pensionender Appellation nicht vorzunehmen. 24von hundert Reichsthaler drey MalderNohtgericht.Roggen, oder sechs Maldern Habern.Notarien Anweisung und Befelch.oder fünf Malder Speltzen zu ver134.Nuntiation novi operis, oder Ver-schreiben.Item drey Malder Waitzen,bietung eines neuen Baws kan in feriisdrey Malder Gersten.geschehen.Ein Malder Waitzen, und ein Mal-O.der Gersten gegen zwey Malder Res-Obman und so der von dem endlichergen zu rechnen.Spruch mit Tod abgehen würde. 75Das Malder im Fürstenthum Gü-lich von Deurener Maaß zu verstePachtungIm Fürstenthum Berg DüsselderPachtgüter Umschlag durch Unbe-fer Maaß.zahlungPfand=Herr mag die AbnutzungPachtgüter Verwüstung bricht diedes Unterpfands gebrauchen.PachtungPfandschaften folgen dem GereitenPachtgüter als Hauß und Scheurenwan es in Heiligs VerschreibungVerbrennung durch des Pächters, oderoder andern beständigen Vermächnüf-seines Haußgesinds Schuld oder Ver-sen nichtanders versehen.sauminus, ist der Pächter zu erstattenPfandschaft.schuldig.84.Pfand soll dem Gläubiger nichtePacht wird durch Erbkauf gebro-fallen seyn, wan die Bezahlungchen.hendes Gelds inwendig bestimter:Partheyen sollen sich ohn beweglichenicht geschehen.Ursachen von den ordentlichen Ge-Pfand geben in Execution der Ih-richteren nicht abruffen.theil, und was maß darin zu halten.Witwen, Wäysen, Armen, Kran-Pfleger such oben in Curatoren.cken, Einfältigen, UnverständigenPræscriptio oder VerjährungPersonen wirds zugelassen.15Was zu einer rechtmäßiger Pra-Pächter mag aus vorgemelten Ur-scription erfordert.sachen, nemlich um nicht Haltung derIn was Fällen dieselbige kein sta-Conditionen und vorwarder durchhabe.Unbezahlung, auch Verwüstung derPrimum Decretum oder erste EGüter, zu dem durch zugestandenerkantnüß.Erbkauf vor Umgang der bedingtenPrivilegium, Lands=Gebraͤuch unZeit, seines Gewins entsetzt und abge-gemeine beschriebene Rechten,trieben werden.84gelten in Fällen, darüber diese Rech-Pächter so an Gebrauch des bestan-Ordnung nicht disponirtden Guts durch den Pacht=Herrn ver-Privilegium belangend die Appella-hindert, mag seinen Schaden an demtion an das Kayserl. Cammer-GerichtZinß abschlagen.85daß die in Fällen, da die Haupt=Sac-Pächtern sollen die nohtürftigenicht über 600. Goldgülden werth, auchnutzlich angewendte Kösten erstatte.in Judiciis Possessorus, nicht zulaͤßigwerden.Pension kan von wegen gelehntesProceſs in Lehn⸗Sachen von StadtGelds oder Schuld gefordert werden. 81. | halter und Mannen von Lehn /vorg
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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