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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Blatweiser.Kommer, Verbott, oder ZuschlagLeibzüchter oder Leibzüchterinne, soder streitigen Güter, und Entsetzungzur andern Ehe greiffen, sollen in In-derselben.10.ventarium sampt den Original-Brie-Kommer mag Zeit des Arns undfen und Siegel überliefferen.Herbst, in ferlis vorgenommen wer-Leibzüchter oder Leibzüchterinne inwas Fällen sie vor Einnehmung derGüter Versicherung thun sollen. 72.Leibzüchter oder Leibzüchterinne sol-Ladung wie die erlangt werden,ten die Güter in gutem Baw halten,geschehen soll.10.und alle Läst derselben tragen. 72.Ladungs=Form, wan einer denLeibzüchter oder Leibzüchterine wasKommer entsetzt, und sich zu RechtGüter sie allein ihr Lebenlang gebrau-erbotten aber doch zum ersten nichtchen, und mit welchem sie ihres Gefal-erscheinen.154lens schaffen und handlen mögen. 73.Ladungs=Form zu sehen und zu hö-Leistung hat in gelehntem Gelt oderder Kläger in die streitige GüterSchuld, wan kein Erbkauf aufgerichtet Primo Decreto, oder aus der ersterkein statt.82.Erkandnus eingesetzt werde. 154Leugnen oder Bekennen in fremdenLadungs-Form zu sehen und zu hö-Sachen, so einem nicht eigentlich be:ten den Kläger in die streitige Güter exwust, als Misbräuchig abgestelt. 45.secundo decreto oder aus der zweytenLitis contestation oder BefestigungErkantnus einzusetzen.155.des Kriegs Rechtens.Landsassen, Lehenleuth, FürstlicheLösen halben ob Zweiffel vorfallenDiener und Unterthanen für fremdewürde.79.ländische Gerichter nicht zu zie-Lösen kan durch den Kauffer auf ein138. 140.sichere Zeit verwilligt werden, und hatMit Arrest, Kommer und Repressa-darum das gemeine Sprüchwort,dieselbe, oder ihre Güter von be-ein Jahr löß, alle Jahr löß allein inbarten Fürsten und Herrn nicht an-Pfandschaft statt.79.zuhalten noch zubeschweren. 144. 142.Löß=Kündigung stehet bey demWie ebenfals F. G. Landen GüterVerkäuffer und nicht bey dem Käuf-oder Kirchen, Clöster, Hospitäl, Lehenfer, unangesehen wie die Gültver-d Landleuthe, Bürger, Inwöhnerschreibung Gestalt sey.86diener, Unterthanen, sonderbahre Gü-er anzugreiffen.M.142.Landgebrauch, Privilegien und ge-Malder im Fürstenthum Gülich,neine beschriebene Rechten sollen gel-für Deurener Maaß zu verstehen. 145.Fällen darüber diese Rechts-Im Fürstenthum Berg Düssel-Ordnung kein Maaß gibt.dorffer Maaß.146.Laudum oder Spruchs der Com-Mancherley Kinder wie die erben. 56.promissarien oder Scheidsfreunde-88.Mannhäuser Ordnung.Form.81.Mann ist seiner Ehelicher Hauß-Lehen oder Borgen.Frauen Mann und Mombar. 72.Lehnrecht an den Mannhäusern. 90.Minderjähriger Vertrettung imLehn-Herrin Hochheit und Gerech-Rechten.30. 42. 48.gkeit zu verwahren.Minderjährigen mögen die zukünfLehngüter nicht zu vertheilen.tige Erbfäll ihrer Eltern oder Ver-Lehn und Gerichs=Buch.wandten nicht begehen oder SchuldLehnschreibers Befelch.darauf bekennen oder verschreiben 79.Lehnschreibers Gelübde.95.Minderjährigen wie Curator ad li-Lehn Eyd.33. 163.95. tem zu verordnen.Lebn auftragen.Münch mag mit Erlaubnus seinesLeibpachtungen erforderen schriftli-Obersten zeugen.46,he Urkunden und Versicherung. 83.N.eibzucht, und wie es damit zu hal-Narren vertrettung im Rechten. 42.Cc 2Na-