Blatweiser.oder Schwester Kinder, von beydenSeithen, oder derselben Kinder.61.Jahrpachtungen bedürfen keineGewalt wie zu stellen und geben. 146.Verschreibung dann können mit GezeuGewalt zu Latein Actorium genent,gen oder sonst erwiesen werden.wie die Vormünder in Sachen ihrerZettuJahrpachtungen so darüberPflegkinder jemand anders Vollmachtlen aufgericht, sollen darnach gehalten150.zugeben.werden.Gewonnen und geworbene GüterJahrpachtung sollen nicht längermögen durch Testament vergeben wer-als dreyssig Jahr, zu fünfzehn abden.stehen, zugelassen werden.Bleiben sonst den Kinderen der EheImmission in Sachen Reutheiin welcher sie geworben.Pension und Gefällen betreffend,So sie aber in folgender Ehe bezahlt,durch Appellation / Revision, etc. nich-bleiben sie selbige Ehe-Kindern bis zurbehindert werden.Abloß Verhipoticirt und Zinßbar. 56.Ingeführte Haab und Pachtgüter-Giften wie beständig oder unbesten-ist dem Herrn vor dem bedingtendig zu halten.80.verbunden, derowegen der Pächte.Giften der künftigen Eheleuth Ehevor gäntzlicher Bezahlung dieselbder Ehestand vollnzogen, seynd besten-nicht ausführen magdig.Interesse so von wegen nicht BezeGiften der Eheleuth untereinanderlung gefordert.in Elterlichen anererbten Erbgüternseyn untüglich.Interrogatoria oder Fragstück80.Grad und Sipschaften und nechsteden Zeugen vorzuhalten.Inventarium durch die VormünderVerwandten in den Erbfällen, wie diealsbald aufrichten zu lassen.nach dem Gesetz der weltlichen RechtenInventarium der Güter, so die Leu-zu rechnen und zu erkennen.Grad und Erbschaften in ab und auf-züchter brauchensteigender Linien, wie zu rechnen.K.Grad und Sipschaft der SeythenKauffen und Verkauffen und derstErben wie die zu rechnen.66.ben GewährschaftH.Kaufgeld so das in den Verschrän-Handschrift so in gutem Glauben ge-bungen ausgetruckt, ob daher dasgeben, da doch das Geld nit gelieffert. 81.kaufte Gut ablösigKinder so dem Vatter Nahruüg,Haußheur in was Fällen könne auf-gehaben werdenArtzney und Unterhaltung mitzut-71.Heyraths Verschreibungen sollenlen sich weigern, mögen enterbt wergehalten werden, sie würden dannden.durch beyde Eheleuth samentlich (da sieKinder so durch nachfolgende Hraht geehligt, erben gleich mit andernes zu thun Macht hätten) aufgehabenund verändert.so darnach in stehender Ehe gezilt.71.Kinder aus verscheidener EHeyrahts Verschreibungen, darinErbung.nen die Töchter mit einem sicherenKlag oder Forderung mit BefestPfenning abgegüt sollen gehalten wer-gung des Kriegs Rechtens, oderden.71.contestatio einzubringen.Heyrahts Güter mögen ohn Bewil-Klägers ausbleiben, und so er al-ligung der Frauen, wie auch ohn trin-die angesetzte termin sein Auf-gende Noth nit veralienirt werden. 72.nicht einbringen wolte.Herrligkeit oder Unterhochheit derKommer Recht wan das stat habe.von der Ritterschaft soll bey demKommer gegen Frembden.Stamm=Hauß verbleiben.69.Kommer oder Arrest wird duHofsgeding und Laetbenck wie dieSetzung gnugsammer Bürgen od.zu halten.111. 119.Pfände aufgehabenKom
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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