Blatweiser.Geistlicher begebener Personen Erb-Fürsprecher oder Procuratoren wiefäll sollen gefallen seyn wan sie ihredie sich halten sollen, und Eyd dersel-profess annehmen.70.7. 9.Geistliche so nicht begeben, sondernFürsprecher Belohnung.115.Weltlich seyn, Erbfall soll gefallen seyn,Fürstliche Deiner allein für J. F. G.wan sie Ordinem Subdiaconatus an-zu beſprechen.141.70.genommen.Für Urtheil nicht zu geben 6. 71.Geistlichen begebenen Personen, soein Seith oder Beyfall anerfallen wür-Gaben und Geschenck sollen Richter,de, soll der bey des verstorbenen nechst-Scheffen und Gerichtschreiber von denzeſipten weltlichen Standts verbleiePartheyen nicht nehmen.70.ben, 2c.4. 5.Geistlich begebene Personen, soGebührlicher Richter einer Sachenwelcher seye.nach beschehener Profess ihren OrdenDes beklagten Richter ist in persön-oder Clöster verlassen würden, in ihremlichen Sachen der ordentlicher, wel-Elterlichen oder anerfallen Erbgüternchem der Kläger zu folgen schuldig. 40.nicht zuzulassen.An welchem Ort ein Contract volln.Geistlichen sollen noch mögen keingen, mag einer deshalben so er aldarErbgüter erblich gegeben werden. 70.betretten, besprochen werden. 40.Gelehnt Geld oder anders wie dasWie ebenfals so jemand an einemzu bezahlen.Namhaften Ort Bezahlung zu thunGemeine beschriebene Rechten, Pri-verpflicht, daselbst beklagt werdenvilegien und Lands=Gebrauch sollen40.gelten in Fällen da diese Rechts=Ord-An welchem Ort ein Ubelthat be-nung und Reformation kein aus-trückliche Maaß gibt.en, mag einer beklagt oder ge-87.werden.Gereithe oder bewegliche Güter blei.561ben der letzter Ehe Kinder.Vegen häußlicher Wohnung ist anSampt der Schuldt.gem Ort die Obrigkeit sein gebühr-Richter.Gericht zum wenigsten alle verze-40.Büter unter fremden Gericht ge-hen tage an jedem Untergericht zu hal-gen haben doch den Richter der Ortsten und wie dasselbig auszuruffen. 8.gebührlichen Richter.Gerichter viererley.40.Gerichts-Tag ohne ehafte Ursachher jemand beklagt, ist an selbi-nicht zuverstrecken.Gericht zu recht zustehen schuldig.Gerichter allein auf Wercktag zuVelcher in fremden Richters Ge-halten, und in den Arnen, und Herbst-zwang bewilligt, bekompt densel:zeit nach Gelegenheit aufzuschürtzenür seinen gebührlichen Richter. 40.ausserhalb da die Sachen ein eilendWegen Administration und Ver-Austracht erforderen.Gericht vor Essens, im Sommer zubekommen Vormünder etwasieben und im Winter zu acht UhrenRichter.40.zu halten.zenklag.15. 17Gerichtlicher Kost und Schadenzeiſtliche begebene Perſonen kön-Taxirung, Niessung, Erstattung odergerichtlichen Kriegs als KlägerVergleichung.Person nicht vollnführen. 42.22. 49.geistliche und begebene PersonenGerichtsbotten Eyd.ihrer Elterlichen Güter allein dieGerichtsbotten Belohnung. 115.hres Lebens niessen, und keinesGerichtschreibers Eyd.gs verärgeren oder entäusseren, zuGerichtschreibers Belohnung. 114.Gerichtschreibers Ordnung. 127.theil der Blutsverwandten, dochGeschütz auf der von der Ritter-en sie in ihren Nöthen mit Vor-schaft Stamhäuser, wem das in derder Landfürstlicher ObrigkeitErbtheilung verbleiben soll.hrer Erbschaft etwas verkauffen.69.Geschwesterten heischen Brüder,70. 77.oder
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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