Blatweiser.Gericht darunter sie gelegen und Dinck-Erbtheilung zwischen den von derpflichtig, zuthunRitterschaft.Erbung und Enterbung gehören zuErbtheilung zwischen Schwesterenund Brüderen, so nicht von der Rit= den Erbgiften.Erbzinß such hernach in Zinß-70terschaftErf Beutung und Wechsel und kei-Erbtheilung so einmahl eingeraumtnen aufsetzlichen bösen Betrug darinnmögen nicht aufgelöset werden, sozugebrauchen.fern einer über die Halbscheidt nichErf=Beutung so die um des böst-70.verfürtheilt.Betrugs will aufzugeben, mus der Be-Erbung in absteigender Linien ohnetrug binnen Jahrs bewiesen werdenTestament oder Geschäft der Eltern. 57.Erbung der geehligter Kinder durchErf=Beutung halber seynd beyde54nachfolgende Heyrath.Erbung der gemachten Vatter und theil einander Werschaft zu thun schuldig.Mutter, wan die gemachte Kinder ohnErgäntzung, suche unter Restitu58.Leibs=Erben abgiengen.tion oder Verfrischung.Erbung und Succession in Aufstei-Erste Erkantnus, zu Latein Primumgung der Linien, wie Vatter undDecretum genant, in was Fällen59.Mutter ihre Kinder erben.statt hab.Erbung oder Succession AuherrnException, such Auszug.und Anfrawen von beyden Seythen inExecution der Urtheil wie dieihrer Enckelen verlassenen Gütern dabeweglichen oder unbeweglich en GVatter und Mutter verstorben. 60.tern, auch in persöhnlichen SacheErbung oder Succession des Uran-vorzunehmen.herrn oder Uraufrawen ihrer UränckelMag wegen Renthen, Pension un-Verlassenschaft.Gefällen durch kein Appellation, Re-Erbung der Eltern in ihrer verstor-sion, Supplication, Nichtigkeit Attebener Kindet Gütern mit derselbentaten, restitutiones in integrum,verstorbenen Brüder oder Schwester60.inhibition verhindert werden.Kinder, oder deren Kindern.Erbung oder Succession Vatrereoder Mutter und andern Eltern in ih-Fall und Erbschaft alsbald nachrer Kinder Gütern, so sie sich in diesterben des Eygenthümers.61.zweyte Ehe begeben.Fatalien und wie die zugelassen.Erbung oder Succession auf dieForderung ausserhalb Rechtene62.Seithen.gemast, und doch Gerichtlich nichtErbung Geschwesterten von einerbracht wie es damit zu halten.62.Seythen.Forderung, so unzeitlich vorgenenErbung oder Succession der Encke-men, abzustellen, und Straf des62.len.gen so sich der gebraucht.Erbung Brüder und SchwesterForderung so übermässig vorgen-Kinder ihres Vatters Bruder odermen, wie die zu straffen.Schwester in die Häupter. 63.Forderung des Klägers, ob darfErbung Brüder und Schwestereiniger Zweiffel oder Irrung vorKinder mit ihrer abgestorbenen Vatterwürde.oder Mutter Bruder oder SchwesterFragstück oder interrogatoria soin die Stämm, nach dem Edict desZeugen vorzuhalten.64.Regiments zu NürnbergFragstück so gefehrlich und undErbung oder Succession Beschlußlich zu vermeiden.das der negst Gesipt-Freund nechsterFürderlich Recht wan das stat haErb sey, und das alle Güter fallen underben sollen hinder sich an die nechsteFürmünder oder Pfleger der65.Erben daher sie kommen.mündigen zustellen, die sie im N.Erbung und Enterbung der Güterso verkauft werden, allein vor dem vertretten, und Eyd derselben
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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