Blatweiser.Eigene Bekantnus in was FällenD.nicht nachtheilig.Defensional oder Schutz=ArticulEinkindschaft wan und wie die be-Einbringung.redt und aufgericht werden mögen. 57.Diffamirter Mag um Ladung an-Einkindschaft wan vorgenommen,halten, das Diffamant oder Kläger sei-soll die Succession und Erbung unterne gerühmte Forderung gerichtlich ein-denselbigen Kinderen nicht ferner danbringe, oder denselben ein ewig still-auf Vätterliche und Mütterliche Erb-schweigen aufgelegt werde14.schaft, es werde dan anders abgeredt,Diener, such in Fürstlich Diener.58.gezogen werden.Dienstgüter nicht zuvertheilen. 70Enckelen Erben an statt ihrer abgan-54.genen Elteren.Enterbung der Kinder, oder auchEyd der Richter.der Eltern in was Fällen, und ausEyd der Scheffen.was Ursachen geschehen möge. 54.Eyd des Gerichtsschreibers.Entsetzen oder Abtreiben des Päch-Eyd der Procuratoren.ters vor umgang der bedingter Zeit, inEyd der Gerichtsbotten.was Fällen geschehen möge. 83. 84.Eyd der Vormünder oder PflegerEntsetzter sol vor allen Dingen wie-amit doch diejenigen so durch die Elte-der restituirt werden mit Erstattung, ꝛc.ein ihren Kindern verordnet, nicht zu-laden.10.Entsetzung des Verbots, KommersEyd der Unvermöglichkeit oder Ar-10.oder Zuschlags.Epistola D. Hadriani die Burg-27.Eyd vor geferde des Klägers undschaft belangend.82.Erbfäll der Eltern und Verwand-Beklagten, zu Latein genent Juramen-Calumniae.ten so noch zukünftig, mögen durch dieEyd der Zeugen.Unmündigen nicht begeben, nochSchuld darauf bekant, oder verschrie-Eyd der geschehener Beweisung zur80.Steur, zu Latein genent in supple-ben werden.nentum probationis,Erbgiften, such hernach unter Giften.21,Eyd des Actors, so an statt des Cu-Erbgiften müssen durch denjenigentosis ad litem unmündige Kinder indem sie beschehen, angenommen wer-hten vertrit.80.den.Erbgiften aus was Ursachen wie-soll in Sachen so nicht wiederruffen, und aufgehaben werdenoder versehenliche Vermuthun-en bewiesen, niemandt auferlegt wer-80.mögen.Erbkauf brechen Pachtung.84.Eyd wie dem Kläger durch den Be-Erbkäuf seyn und bleiben beständigund Unloßbar, ob schon das Kaufgelt inigten anzubieten und heimzustellen.den Verschreibungen ausgetruckt. 79.Erbpachtungen erforderen schriftli-Eyd zu Latein genant Juramentumorium, zu welcher Zeit zugestat=] che Urkunden oder Verschreibung. 83.Erbpächter mag ohne Verwilligungseines Herrn seine Gerechtigkeit nie-Welcher solchen Eyd urbietig zumand anders verkauffen oder verlassen,deren, wird nach dessen tödlichenwie hinwiederum der Erbpachter Herrgang für geschworen geachtet. 35.zu Nachtheil des Pächters auch nichttyd in Malefitz oder Peinlichenhin Schmehe=Sachen nicht zuzuthun mag.Erbpachtung soll nach Innhalt derEyd so wilkührlich, zu Latein genantaufgerichten Brief und Siegel gehal-tamentum voluntarium.84.ten werden.35.tyd der Lehenleuth.Erbtheilung so die Elteren zwischenihren Kindern aufgericht, soll gehal-jene Bekantnus, und was Richter69.Scheffen sich darauf zu halten. 20.Erb-Bb 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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