Blatweiser.und hören, den Klägers in die streitigeBürger Freyheit genent Benefi-Güter ex secondo Decreto, oder auscium cedendarum actionum, in wasder zweyter Erkandnus einzusetzen.Fällen die statt habe.Citations-Form die GerichtsköstenBürgen wie und wan sie ihre Bürgzu taxirenschaft auf sagen mögen.Collationem bonorum oder widerBürgen so sich obgerührter Freyhei-Einbringung des füraus empfangenten begeben, und darauf verzegen, könGuts, such in Brautschatz.nen sich folgends damit nit behelffen. 83Commissarien zu verordnen dasBürgschaft oder Verpflichtung derAppellant weitere Kund und Kun-Söhne vor ihre Eltern, und hinwiede-24. 26schaft zu führen begehrt.rum der Eltern vor ihre Söhne. 55Commissions-Form Zeugen zurückBürgschaft wie weit sich erstrecke. 82hören.Compasbriefs form Zeugen in an-Caution oder Versicherung vorderem Gerichtszwang gesessen zu ver-welchen Personen, und in was Sa-bören.Compasbrief wannehe und wiechen zu nehmen.Caution vom Kläger gefordert dermitzutheilen.Sachen auszuwartenCompromiss.So er der Sachen verlustig, denCompromissarien wes die sich zuKost und Schaden zu erstatten. 28.halten.Wird mit Bürgen oder seinen Gü-Compromissarien ob einertern bestellt.mehr vor dem entlichen Spruch tödlicIn Mangelung beydes, durch ei-abgehen würden, oder dem Entscheid28.nen leiblichen Eyd.aus chaften nicht auswarten könten.Ein Vollmächtiger oder MombarCompromiss Form. 150.mit gnugsamen Gewalt wird zu kei-Compulsorial-Form zu Ausbrij28.ner Caution gedrungenjung Statuten oder schriftlicheOhn Gewalt muß caviren de dato.kunden.9. 28.Compulsorial oder Zwangb.Caution vom Beklagten gefordertform, die gerichtliche Acta dem Apfdem Rechten auszuwarten. 28.lanten folgen zu lassen, mit angehe-Item demselben gnug zu thun. 32.ter inhibition oder Peen.Liegende Güter zur ForderungConstitution oder Satzung Kat-gnugsam, entheben Kläger und Be-Majest. wie Brüder oder Schwef-klagten von Caution.kinder ihres Vatters oder Schwef-Citations-Form, wan einer den Kom-verlassene Erbschaft unter sich thmer entsetzt, und sich zu Recht erbotten,sollen.aber doch zum ersten nit erschienen.Contracten in Bezahlung gelehene154Gelts so nachtheilig und wuchtCitations-Form wider die Gezeugen.seynd verbotten156.Curatoren ad litem oder PfloCitations-Form an die Parthey, darden Söhnen oder Töchter ehe siegegen man Zeugen führen will. 156.und zwantzig Jahr alt, zu verordnetdie sie im rechten und sonst vertrettCitations- oder Ladungs=Form zuim fall sie mit keinen Vormün157Eröfnung des Urtheils.versehen.Citations-Form zu sehen in SachenCuratoren sollen sich halten, un-der Appellation zu procediren 160Eyd thun wie die Vormünder.Citations oder Ladungs=Form zu se-Curatorii, oder wie die Vormünhen und hören das der Kläger in diezu geben und zu bestättigen, form.streitige Güter ex primo Decreto,Curator ad litem oder zumoder aus der erster Erkandnus einge-lichen Krieg wie den Minderjäl154setzt werde.Citation oder Ladungs=Form zu sehen zuverordnen.
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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