Rechts=Ordnung.Item: so jemand von den Scheffen ein gleiche Sach, die ihnenselbst belangte, vor einem andern Gericht in ungeändigter Rechtfer-tigung hangen hätte, der mag auch als verdächtig mit guter Fugungzurück gestelt werden.Item: des Klägers Herr, oder demselbigen Eyd=pflichtig, oderdes Beklagten Feind und Widerwärtiger mögen als verdächtige Rich-ter abgeschlagen werden.Gleichfals so der Richter oder jemand von den Scheffen, vorder einer Parthey als seinem Richter ein Sach hangen hätte, mag mandenselbigen als verdaͤchtig mit Recht auch wohl recusiren.Item: so etliche von den Scheffen Gaben und Geschenck genoh-men, oder Für-Urtheil gegeben, die werden auch zurück gestelt.Und wan dermassen einer den Richter, oder jemand von denScheffen aus obangezeigten oder anderen mercklichen Ursachen, als ver-dächtig abschlagen würde, soll er dieselbige dem Gericht schriftlichvorbringen, und alsdann sollen willkürliche Richter, die man zu La-tein Arbitros Juris nennet, erwählt werden, vor welchen derjenig,so einige Gerichts-Person als verdächtig recusirt, seine Ursachen desVerdachts mit glaubwürdigen Gezeugen, oder anderem beständigenSchein beweisen soll. Und wan solches geschehen, alsdann soll durchdie willkürliche Richter erkannt werden, ob die Ursachen des Argvohns gnugsam und vorträglich seyn oder nicht.Mitlerweil, und so der Kläger oder Beklagter zwey oder dreyScheffen, als verdächtig angeben, und die Ursachen des Verdachtsgnugsam bewiesen wurde, so mögen und sollen die übrige Scheffen,welche mit keiner Verdächtigkeit oder Argwohn beladen, die Sachenhören, und die durch ihren richtlichen Spruch und Urtheil entſchei-den und erörteren.Würde aber der mehrer Theil der Scheffen, oder das gantzeGericht argwöhnig und verdächtig gehalten, und derhalb gnugsamUrſach vorbracht und dargethan, auf ſolchen Fall ſollen die Partheyenund Sach vor das nechste Ober=Gericht gewiesen und remittirt, auchdaselbst fuͤrter gerichtlich gehoͤrt und geendigt werden.Es sollen aber obgemelte Ursachen des Argwohns oder Ver-dachts gleich im Anfang des Gerichtlichen Kriegs, ehe und zuvor mitoder nein auf die Klage geantwortet, und der Krieg befestigt, vor-gewendt und bewiesen werden; es wäre dann Sach, daß die Parthey,welche diesen Auszug gebraucht, solches Verdachts oder Argwohnsvor der Kriegs Befestigung kein wissens getragen, sondern das erst dar-nach erfahren, und solches mit ihrem leiblichen Eyd bewehren würde,alsdann und in solchem Fall mag gemelter Auszug der Verdaͤchtigkeitauch nach beschehener Kriegs Befestigung vorgewendt werden.Und wan des Richters oder Gerichtschreibers Personen verdäch-tig befunden, soll an des Richters statt, so lang die Sach gehandelt, einandere
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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