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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und BergischeZum fünften, wo einer sich verschreiben, verpflichten, oderversprechen würde, an einem nahmhaften Ort, der wohin er gefor-dert würde, Bezahlung zu thun, oder zu Recht zu stehen, an demselbigen Ort mag er folgends von wegen seiner Zusage mit Recht be-klagt werden.Zum sechsten, es mag der Beklagter in seiner Gegen=Klag denKläger vor seinem des Beklagten Richter besprechen, und ist der Klä-ger daselbst zu Recht zu stehen schuldig.Zum siebenden, so etliche Partheyen wissentlich in dem GerichtsZwanck eines fremden Richters mit gutem freyen vorbedachtem Ge-müth willigen, wie sie das auch Vermög der Rechten thun mögen,dardurch werden sie auch demselbigen Gerichts-Zwang unterworffen.Zum achten, wan die Vormünder um gebührliche Rechnungihrer Administration und Verwaltung mit Recht vorgenohmen, undaber unter verscheiden Gerichtern gesessen seyn, mögen sie vor einemRichter dem sie sammtlich nicht unterworffen, mit Recht vorgenohmen werden.Wan auch die Sachen, darum der Beklagter an das Gericht geladenvor beschehener Verkundigung der Citation oder Ladung an einem anderen Gericht anhängig gemacht wären, mag der Beklagter ihnen andasselbig angefangenen Recht wiederum zu remittiren und hinzuweisenbegehren. Und so er durch glaubwürdigen Schein und Urkund des Ge-richts, da die Sach anhängig gemacht solches beweisen könte, oder so esvom Kläger gestanden, soll die Sach auf des Beklagten Begehrenwieder dahin bewiesen werden, es könte dann der Kläger gegründtUrsachen anzeigen und beweisen, warum solche Remission nicht geschehen soll.Auszug wider des Richters Person.Cap. LVI.Jewol ein jeder Richter unverdächtig, wie obberührt,seyn soll, dieweil aber etwan kommt, daß der Beklagter des Richters, oder aber einer oder mehr ScheffenPersonen, aus rechtmässigen gegründten Ursachen ver-Sdächtig hält, so wird ihme vermög der Rechten zugelassen, vor de-Kriegs Befestigung solche Ursachen der Verdächtigkeit vorzuwendenUnd erstlich: welcher einer Sachen Advocat, Rathgeber, Anwald, Vorsprecher oder Diener ist gewesen, mag in derselbigen Sackkeines wegs Richter seynItem, dieweil zu Zeiten kommt, daß die Sach, darum malam Rechten handelt, denjenigen, der darin Richter seyn soll, mit belangt, mag derselbig in solcher Sachen billig reculirt werden.Item; wo die Richter und Scheffen einer Partheyen BlutsVerwandte Freunde wären, mag man sie auch als verdächtig recusirenItem