Gülich- und Bergischeandere ansehnliche, redliche und verständige Person, aber an statt desGerichtschreibers, der Gerichtschreiber des nechsten Ober-Gerichts,mit Vorwissen und Verwilligung des Ambtmanns oder Gerichts,verordnet werden.Auszug wider den Kläger.Cap. LVIIAchdem die Minderjährigen, Tauben, StummenNarren, Unsinnigen oder Verthörer, denen Verwal-tung ihrer Guter verbotten ist, und andere dergleichenPersonen, im Rechten zu stehen nicht geschickt seynso ist dem Beklagten zugelassen, solche Gebrechen Auszugs weißfürzuwenden: und wan dieselbige dargethan, sollen obgemelte Per-sonen im Rechten nicht gehört werden, sie seyn dann mit Vormün-deren, Curatoren oder Actoren versehen, welche den Process in ihremNahmen vollführen mögen, wie unter den Titulen von den Vormünderen und Curatoren gemelt ist.Und ob gleich solche Ungeschicklichkeit des Klägers Person durchden Beklagten Gerichtlich nicht vorgewendt, so sollen doch nichtdestoweniger Richter und Scheffen, so ihnen das kündig wäre, gebühllich Einsehens thun, daß obgemelte Personen mit Vormünderen undCuratoren zu dem Gerichtlichen Krieg, wie vorgerührt, versehewerden.Dergleichen Geistliche begebene Personen können den Gerichtlichen Krieg als Kläger, eigener Person nicht vollenführen.Item so jemand den anderen seiner inhabender GerechtigkeitHaab und Güter gewaltiglich entsetzt hätte, und wolte demselbigen dasnach in Recht ziehen, ist der Beklagter nichtehe zu antworten schuldiger sey dann zuvor wiederum restituirt und eingesetzt.Auszug wider den Anwald.Cap. LVIII.Je Minderjährigen und Geistliche begebene Personen, itemdiejenigen, so nicht gnugsamen Gewalt fürbringen, oderVersicherung thun, was sie handlen, daß solches ihre PatOthey genehm halten wolle, auch die so ihren gemessenen Be-felch und Gewalt überschreiten, können andere Personen, als ihrMombar und Anwälde, nicht vertretten. Wie dann auch ein Weibbild solch Ambt der Mombarschaft nicht gebrauchen kan, dann alleinSachen ihrer unmündigen Kinder, da sie Vormünder in ist.Aus
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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