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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.Von Exception und Auszügen, so die Klage nicht abstellen,und erstlich wieder den Gerichts-Zwanck zu Latein genennt:Exceptio incompetentis Judicis & diclinatoria fori.Cap. LV.Elcher vor einem Gericht beklagt wird, und vermeint, daßer demselben ordentlich nicht unterworffen, und derhalbennicht schuldig sey daselbst zu Recht zustehen, der soll inAnfang des gerichtlichen Kriegs, und vor Befestigung desselbenſich von gemeltem Gericht ab, und vor ſeinen ordentlichen Richterberuffen. Dann so der Beklagter mit solchem Auszug, bis er aufdie Klag geantwortet, und den Krieg befestigt, oder sich mit Rechteingelassen hätte, wissentlich und mit Aufsatz verziehen würde, soller auf denselbigen darnach nicht mehr gehort werden. Und sollendarum alle Gerichter ein Aufsehens haben, daß sie sich keiner Sachendie unter ihrem Gerichts⸗Zwang von wegen des ſtreitigen Guts, odersonst ihrer Art und Natur nach nicht gehörig, unternehmen.So aber der Beklagter aus rechtmässigen Ursachen vermeinte,daß er dem Gericht, dahin er gefordert, nicht unterworffen, soll er die-selbige vor allen Dingen zu Recht gnugsam darthun und beweisen.Und wiewol ein gemeine Regul ist, daß der Kläger dem Beklag-ten, sonderlich in Persöhnlichen Sachen, vor seinem ordentlichenRichter folgen soll, so seynd doch etliche Fälle, darinnen einer mitausländischen Rechten darunter er nicht gesessen, noch ordentlich ge-hörig vorgenohmen werden magUnd erstlich mag einer von wegen des Contracts, vor einem frem-den Richter, so fern er da betretten, vorgenohmen werden, alsnemlich, so jemand an einem anderen Ort, dann da er gesessen, et-was kauffen oder sonst hanthieren würde, der mag von wegen desContracts an dem Ort, da derselbig geschehen, mit Recht vorge-nohmen und beklagt werden.Zum anderen, welcher an einem fremden Ort ein Übelthat be-gangen, der wird von wegen solcher Ubelthat dem Gericht des Ortsda sie geschehen, unterworffen, und mag an demselbigen Ort be-klagt werden.Zum dritten, wird einer seiner wesentlicher häußlicher Woh-nung halber an demselbigen Ort, da sie gelegen, ob er gleich daselbstnicht gebohren, dem Richter unterworffen.Zum vierten, wiewohl einer seiner Person halber einen ordent-lichen Richter hätte, doch wan derselbig etlicher Güter halber, so erinn hat und besitzt, beklagt würde, muß man ihnen vor dem Gericht,darunter die Güter gelegen, nach Art und Natur derselbigen mitRecht vornehmen.Zum