Rechts=Ordnung.162Vollenziehung gesprochener Urtheil ergehen zu lassen. Darnach wißſet euch zurichten.Curatorium, oder wie Vormünder zu gebenund zu bestättigenJr Richter und Scheffen zu N. thun kundt, zeugen und be-kennen hiemit offentlich, nachdem uns heut angelangt, wie①A. und B. Eheleuthe in Gott verstorben, und N. und N. mirderjährige Kinder nachgelassen, derwegen wir Ampts halben ersuchtdieselbige mit nothtürfftigen Vormündern zu versorgen, dieweil wirdann durch fleißig Erkündigung befunden, daß dieselbe ihren vollkommen Alter noch nicht erreicht, und ihnen von ihren Eltern, odersonst keine Vormünder oder Pfleger gebührlicher Weiß verordnethaben wir tragenden richterlichen Ampts halber gerührten Minde-jährigen N. und N. als ihre nechste angebohrne Vormunder, undsolcher Vormünderschaft Nutz und bequem, darzu ernennt, verordnetund bestättiget, ernennen, verordnen und bestättigen hiemit, also da-sie der vurß: ihrer Minderjährigen Pfleg-Kinder Persohnen treulichvorstehen, auch ihre Haab und Güter, und alle ihre Sachen so sieggen manniglichen, und hinwiederum männiglich gegen sie einiger Din-halber zu thun, oder künftiger Zeit vorgenommen werden mochten.und ausserhalb Rechtens, gegen jederman bestes Fleiß vertretten, vo-stehen, vorgehen, verantworten und beschirmen sollen und mögen, vo-bestimmten Haab und Güter ein rechtmäßig Inventarium, wie sichbuhrt, aufrichten, und die in ihren Nutz nicht kehren, was bemelten /ren Pfleg-Kindern nützlich thun und handlen, was ihnen Unnutz undschädlich, verhüten, ihre liegende Güter, Zinß oder Renth ohne richtliche Erkanntnuß oder Decret nicht veräussern, verpfänden oder be-schweren, auch gebührliche Rechnung ihres Einnehmens und Ausgbens zu seiner Zeit vorbringen, was desfals ihren Pfleg-Kinderenkommt, denselben treulich und aufrichtig folgen lassen, verrichten umbezahlen, und sonst alles anders thun und handlen, was treuen, aufrich-tigen und frommen Vormündern zu thun eyget und gebührt. WelchVormünderschaft N. und N. inmassen vurß: also würcklich an sichnommen, den gewoͤhnlichen Eyd derwegen gethan, und Kraft derallegelobt und zugesagt, derselben Vormünderschaft wie obsteht,möglichen Fleiß nachzukommen, bey Verpfändung, Verpflichtung undObligation aller ihrer jetziger und künftiger, liegender und fahrenHaab und Güter, obne Geferde und Argelist. Darauf wir dan ihnenalsbald die Administration und Verwaltung decernirt und befohlendecerniren und befehlen in Kraft dieses. Welche Vormünderschawir also mit unserm ordentlichen interponirtem Decret confirmirt undbefestigt. In Urkundt der Warheit, ꝛc.Nota. Wann keine Verwandten vorhanden so zu der Vormünderschaft bequem, also das andere Frembden verordnet werden müs-darnach wie auch nach Gelegenheit und Unterscheid der Tutorschaf
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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162
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