Gülich= und Bergische161ungeäussert hangt, still stehet, und zu Nachtheil dieser Appellation.Sachen und Partheyen nicht handlet oder vornehmet, einiger Ge-stalt, dann wo ihr darüber etwas handlen, oder euch ungehorsamterzeigen würdet, das alles werden wir widerruffen und abthun, unddaſſelbig in ſeinen vorigen Standt ſtellen, auch auf eweren Ungehor-samb gegen euch, wie sich das nach seiner Ordnung gebührt, procedi-ren. Datum &c.Compulsorial oder Zwangs=Brief, die gerichtlicheActa dem Appellanten folgen zulassen, mit angeheng-ter inhibition und Peen.Ir N. Entbieten euch Ehrsahmen Schultheiß, oder Richterund Scheffen zu N unsern Gruß, und thun euch hiemit zuwissen, nachdem der Ehrsam N. von einem Urtheil wider ih-nen, und vor der Ehrbahren N. gesprochen und ergangen, an undvor Uns hat appellirt und sich beruffen, Inhalt eines offenen Appella-n-Instruments derhalben vorbracht, und darauf zu VollenführungSachen ein Ladung gegen gemelten N. ausbracht, auch darnebenAusbringung der Acten um Compulsorial und Zwangs=Brief wi-dereuch zu erkennen und ausgehen zulassen gebetten, die ihme dannerkannt seynd, hierum so heischen und erfordern wir euch von Ge-ichts und Rechtswegen, hiemit gebietende, bey Vermeydung einerpeen von N. Gülden, halb unserm gnädigen Fürsten und Herrn Her-gen, ꝛc. und die andere Helfte dem Appellanten unabläßlich zubezah-daß ihr binnen N. Tag nach Verkündigung dieses Briefs nechst-folgenden alle und jede Acta und Gerichts=Handlungen zwischen be-melten Partheyen vor euch als Richtern erster instantien geübt undgangen, in glaubwürdiger Form und Schein heraus gebet, und annserm Gericht überlieberen lasset, vorbehältlich doch euch und einemjeden derhalb zimlicher Belohnung. Dieweil auch in hangender Ap-ation-Sachen nichts soll attentirt oder innovirt werden, so gebietenzir euch bey Vermeydung obbeſtimpter Peen, daß ihr, dieweil dieſeSach vor uns ungeäussert hanget, und still stehet, zum Nachtheil die-ser Appellation-Sachen und Partheyen nichts handlet oder vorneh-einiger Gestalt. Dann wann ihr daruͤber etwas handlen, oderh ungehorſamb erzeigen wuͤrdet, daß alles werden wir wiederruffennd abthun, und dasselbig in seinen vorigen Standt stellen, und aufweren Ungehorsam gegen euch zu Ausführung obbestimmter Peenprocediren, wie sich das nach seiner Ordnung heischt und gebührtratum, &c.Citation die Gericht=Kösten zu taxiren.Ir N. laden und heiſchen euch B. auf N. Tag vor uns alhie zuerscheinen, zu sehen und zu hören, die Gerichts=Kösten inSachen zwischen euch eins, und A. andertheils aufgelauffen,zu taxiren, rechnen und zu mäßigen, auch darauf ferner gebührlicheVollen-3 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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161
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