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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
163
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163Gülich= und Bergischeund Curatorschaft, und sonst nach Gestalt der Umstände, diese FormCuratorii mutatis mutandis zustellen. Und wäre insonderheit bey derCuratorschaft zugedencken, daß die Knaben über vierzehen Jahren,und die Mägdlein über zwölf Jahren selbst um die Vormunderschaftmit ansuchen und zu bitten haben. Derwegen solches in den Curato.ien auch zu versorgen.Wie den Minderjährigen Curatores ad litem zu verordnen.Ir Schultheiß und Scheffen zu N. thun kundt, zeugenund bekennen hiemit, daß uns heut dato A. gerichtlichangelangt, wie er N. etlicher Sachen halber mit Rechtzu besprechen vermeynt. Ob er nun wohl denselben alsMinderjährigen fleißig ermahnt, sich durch uns als seine ordentlich-Richter einen Curatoren, der ihnen im Rechten wie sich gebührt ver-retten thäte, geben und verordnen lassen, wäre er doch dem bisan-her nicht nachkommen, und derwegen gebetten, daß wir tragendenrichterlichen Ampts halber bestimpten N. mit solchem Curatoren noth-fürftiglich versehen wolten. Dieweil wir dann dis Ansuchen und Bitt-dem Rechten und Billigkeit gemäß befunden, haben wir mit vorge-ender gebührlicher Ladung und Vorheiſchung gerührtes Minder-rigen, auch erfolgte gnugsame Erkündigung, und Empfangenenericht, daß er N. mit keinen nothtürftigen Vormündern versorgtme vermittels unserm gerichtlichen Decret, den Ehrbahren N. alsdarzu nutz und bequem, zu solchem Curatoren gesetzt und verordnet,zen und verordnen hiemit, wie solches im Rechten am bündigstenbeständigsten geschehen kan, soll oder mag. Also daß er alles sodem er zu einem Vormünder, Pfleger und Vorweser obbestimmterchen verordnet, zu gut und nutz dienen mag, nach seinem bestentand getreulich und mit fleiß vorbringen und handlen, auch diejahrheit ohn einig geferde gebrauchen, was ihme undienlich, vermei-en, und sonst alles was einem getreuen Vormünder Pfleger undzerweser zustehet und gebührt, ohne alle Geferde und Argelist thunund lassen soll. Welches er N. auch also angenommen, und den ge-wöhnlichen Eyd darauf erstattet. Zu Urkund, 2c.Nota. Wann der Minderjähriger selbst vor Gericht erscheinen,und ihme einen Curatoren ad litem zu verordnen bitten wurde, darnachdas Curatorium mutatis mutandis zustellen.Gewalt, zu Latein genent Actorium, wie die Vor-münder in Sachen ihre Pfleg-Kinder jemand andersVollmacht zugeben.Ir Schultheiß und Scheffen des Gerichts N. thun kundtund bekennen hiemit offentlich, daß heut dato eygenerPersonen vor uns kommen und erschienen seyn N. undN. Vormünder A. und B. Weiland N. und N. Eheleu-a nachgelassener unmündiger Kinder, und haben alsbald vortragenundAa